
DEPARTMENT OF JUSTICE
gesetzgebung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1 Pflichten aus dem Schuldverhältnis
Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
§ 2 Schadensersatzpflicht
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 3 Bestimmung zu sexuellen Handlungen
Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 4 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
§ 5 Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit
(1) Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich.
(2) Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn er nicht in diesem Zustand wäre. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.
§ 6 Mittäter und Beteiligte
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
§ 7 Haftung des gerichtlichen Sachverständigen
Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.
§ 8 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.
§ 9 Verwandtschaft
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern.
§ 10 Zuständigkeit des Standesbeamten
(1) Standesbeamter ist eine unabhängige und vom obersten Richter bestellte Person.
(2) Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten im Gerichtsgebäude erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
(3) Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen.
(4) Der Standesbeamte hat die Aufgaben, welche ihm im Rahmen seiner Tätigkeit durch den obersten Richter zugetragen werden mit bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.
§ 11 Sicherungsregister
(1) Jegliche Beurkundungen und durchgeführte standesamtliche Tätigkeiten sind chronologisch in einem amtlichen Register (Sicherungsregister) zu führen und zu dokumentieren.
(2) Standesbeamte können das Sicherungsregister sichten, um Aufhebungsgründe die gegen eine Eheschließung sprechen zu erforschen.
(3) Jede Person hat das Recht, in die über ihn geführten Sicherungsregister bei einem Standesbeamten Einsicht zu nehmen.
(4) Die Staatsanwaltschaft hat das Recht, in das Sicherungsregister Einsicht zu nehmen, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
§ 12 Trauung
(1) Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen und nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind.
(2) Die Eheschließung kann nur in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen erfolgen.
(3) Eine Trauung vor einem Standesbeamten, welche nicht am Gerichtsgebäude stattfindet, ist nichtig.
§ 13 Eheschließungen im Ausland oder in einem anderen Staat
(1) Wurde eine Ehe im Ausland oder in einem anderen Staat geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Sicherungsregister beurkundet werden.
(2) Eine Beurkundung kann nur von einem Standesbeamten durchgeführt werden.
(3) Eine Beurkundung kann nur stattfinden, wenn nach Prüfung durch den Standesbeamten kein Aufhebungsgrund besteht und die Nachnamen der beiden Personen übereinstimmen.
§ 14 Aufhebungsgründe
(1) Eine Ehe kann durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden, wenn
1. sie entgegen den §§ 8, 9 geschlossen worden ist,
2. ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand,
3. ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt,
4. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten,
5. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.
(2) Antragsberechtigt ist
1. jeder Ehegatte,
2. die Staatsverwaltung,
3. die Staatsanwaltschaft und
4. bei Verstoß gegen § 8 die dritte Person.
§ 15 Sperrvermerk
(1) Sollte ein Standesbeamter eine Ungereimtheit innerhalb der Begründung und Aufhebung der Ehe feststellen, so hat er die Möglichkeit, einen Sperrvermerk im Sicherungsregister einzutragen.
(2) Der Sperrvermerk unterbindet die Möglichkeit der Gründung einer Lebenspartnerschaft.
(3) Ein Sperrvermerk kann von einem Standesbeamten gelöscht werden, insofern der Sachverhalt geklärt wurde.
§ 16 Ehevertrag
(1) Eheschließende haben die Möglichkeit sich bei einem Rechtsanwalt einen Ehevertrag aufsetzen zu lassen, um güterrechtliche Verhältnisse zu regeln.
(2) Der Ehevertrag muss vor Begründung der Lebenspartnerschaft dem zuständigen Standesbeamten vorgelegt und von diesem beglaubigt werden.
(3) Der Ehevertrag wird im Sicherungsregister abgelegt und kann ab der Eheschließung nicht mehr geändert werden.
§ 17 Eheliche Lebensgemeinschaft
(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sie tragen füreinander Verantwortung.
(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.
(3) Im Sicherungsregister ist der Hauptverdiener vor der Eheschließung zu hinterlegen. Der Hauptverdiener kann während der Ehe durch einen Richter geändert werden.
§ 18 Ehename
(1) Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen.
(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.
(3) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat.
§ 19 Scheidung
(1) Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst.
(2) Eine Scheidung kann begehrt werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
§ 20 Unterhalt
(1) Nach einer Scheidung muss der Hauptverdiener der Ehe dem geschiedenen Ehegatten einen Unterhalt von 500 Dollar pro Woche für einen Monat überweisen.
(2) Die Richterschaft hat die Möglichkeit, als Nebenfolge der Scheidung eine monatliche Überweisung einer festgelegten Summe an den geschiedenen Ehegatten durch den Hauptverdiener anzuordnen.
(3) Ein Anspruch auf Unterhalt erlischt nach einem Monat nach der Scheidung, oder wenn der erhaltene Lebenspartner eine neue Lebenspartnerschaft begründet.
§ 21 Eheauflösung durch Tod
Die Ehe wird durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst.
§ 22 Gemeinsames Eigentum und Vermögen
Bei einer Scheidung oder Aufhebung der Ehe wird gemeinsames Eigentum sowie das Vermögen durch eine freie richterliche Entscheidung untereinander ausgeglichen.
§ 23 Gebühren
Die Gebühren für standesamtlichen Tätigkeiten belaufen sich
1. für die Sichtung des eigenen Sicherungsregisters auf 500,
2. für die Gründung einer Ehe auf 5.000,
3. für die Scheidung einer Ehe auf 10.000,
4. für die Bestätigung einer Ehe auf 5.000,
5. für das Ändern des Hauptverdieners 3.000 und
6. für eine Namensänderung auf 10.000
Dollar und sind bei einem Standesbeamten zu hinterlegen.
§ 24 Befugnisse des Eigentümers
Der Eigentümer oder Hausrechtsinhaber einer Sache kann; soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen; mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
§ 25 Notstand
Der Eigentümer oder Hausrechtsinhaber einer Sache ist nicht berechtigt die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.
§ 26 Einigung und Übergabe
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
§ 27 Öffentliche Gebäude
(1) Der Leiter eines öffentlichen Gebäudes dient als Grundeigentümer.
(2) Jedermann hat das Recht
1. das Krankenhaus,
2. die Stadtverwaltung,
3. jegliche Polizeidienststellen,
4. die Justizgebäude,
zu Anlässen die den Zweck des Amtes betreffen zu betreten.
(3) Der Grundeigentümer kann Zutrittskontrollen einrichten, bestimmte Räume von der Öffentlichkeit ausschließen und behält sich das Recht vor, bestimmte Personen vom Zutritt durch Hausverbot auszuschließen.
(4) Der Grundeigentümer kann seinen Mitarbeitern oder Dritten das Hausrecht gewähren.
Haushaltsaufstellungsrichtlinien – (HaR)
§ 1 Untreue
(1) Wer die ihm eingeräumte Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht, verletzt und dadurch der anderen Partei einen Nachteil zufügt, wird mit einer Geldstrafe von 8.000 bis 12.000 Dollar bestraft.
§ 2 Mitarbeitergesetz
(1) Alle Gewerbe sind verpflichtet ihren Angestellten regelmäßig Gehälter zu zahlen. Dies ist durch einen Arbeitsvertrag zu regeln. Die Gehaltszahlungen sind nachweisbar auszuzahlen, können im Einzelfall aber auch in Form einer Rechnungserstellung des Arbeitnehmers erfolgen, wobei der Verwendungszweck dann auf die Gehaltszahlung hinweisen muss.
(2) Wird gegen Abs. 1 verstoßen oder werden Personen ohne gültigen Arbeitsvertrag beschäftigt, so haften die Gewerbetreibenden.Diese sind mit einer Geldstrafe von 10.000 Dollar zu bestrafen.
(3) Der Inhaber eines Gewerbes, welcher ohne die erforderliche Lizenz tätig wird, kann mit einer Geldstrafe von 2.000 bis 10.000 Dollar belangt werden.
(4) Privatpersonen, die unternehmerischen Tätigkeiten nachgehen ohne eine Gewerbelizenz zu besitzen, sind mit einer Geldstrafe von 4.000 bis 8.000 Dollar zu bestrafen.
(5) Eine vorübergehende oder dauerhafte Lizenz kann vom Staat erteilt und entzogen werden.
(6) Die Exekutive, das FIB und der Staat dürfen jederzeit Kontrollen durchführen.
(7) Wenn ein Firmeninhaber länger als 2 Wochen nicht zu erreichen ist, können die Mitarbeiter einen Antrag auf „Freigabe des Gewerbes“ bei der Stadtverwaltung beantragen, um eine eventuelle Überschreibung der Firma zu erwirken.
(8) Führungskräfte der staatlichen Organisationen haben das Recht, Amtsträger ihrer Organisationen mit Begründung zu kündigen.
(9) Leiter der staatlichen Fraktionen haben jederzeit das Recht, das Dienstverhältnis von bediensteten Beamten ohne Angaben von Gründen zu beenden.
§ 3 Gewerberecht
(1) Jegliche Straftaten führen zum Ausschluss des Gewerbes aus dem Handelsregister.
(2) Die Richterschaft hat nach einer Verurteilung das Recht, Gewerbe Konten einzufrieren oder zu Gunsten der Staatskasse aufzulösen, sollte ein Gewerbe gegen geltende Gesetze verstoßen.
(3) Hat jemand als Inhaber oder Mitarbeiter eines Gewerbes eine Straftat gemäß dieses Gesetzbuches durch eine Pflichtverletzung begünstigt, so ist gegen das Gewerbe eine Geldstrafe von 10.000 bis zu 20.000 Dollar** zu verhängen.Sollte der Gewerbebetreiber nicht in der Lage sein die Strafe zu bezahlen, wird das Gewerbe aufgelöst und der Gewerbebetreiber mit der entsprechenden Haftstrafe belegt.
§ 4 Immobilienrecht
(1) Angebotene Immobilien können gekauft oder gemietet werden.
(2) Eine Weitervermietung oder generelle Untervermietung ist verboten.
(3) Eine gewerbliche Immobilie muss seitens der Stadtverwaltung bestätigt und zugewiesen werden.
(4) Jeder Bürger darf nur eine Immobilie, Haus oder Wohnung besitzen.
(5) Der Verstoß gegen das Immobilienrecht wird mit einer Geldstrafe in Höhe von 6.500 Dollar geahndet.
§ 5 Gewerbetätigkeiten
Unternehmen dürfen nur Tätigkeiten nachgehen, für die sie nach einem Antrag eine Genehmigung durch die Stadtverwaltung erhalten haben.
Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
§ 1 Lizenzen
(1) Das Führen eines Luftfahrzeuges ist nur mit einer offiziellen vom Staat ausgestellten Flugerlaubnis gestattet und lediglich den staatlichen Fraktionen erlaubt.
(2) Ein Verstoß gegen diese Vorschriften wird mit einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 Dollar geahndet.
§ 2 Allgemeines
(1) Das Starten und Landen ist nur auf Flugplätzen und ausgewiesenen Helikopterlandeplätzen gestattet.
(2) Fliegen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ist verboten.
(3) Die Nutzung des Helikopters ist den staatlichen Fraktionen vorbehalten.
(8) Das Fliegen trotz Fluguntüchtigkeit ist verboten. Fluguntüchtigkeit bezeichnet den Zustand, wenn durch den Mangel an einem Fluggerät oder der körperlichen und/oder geistigen Verfassung des Piloten das Unfallrisiko erhöht ist.
Dies kann im Einzelfall zur fristlosen Kündigung führen, wenn ein immenser Schaden dadurch entsteht.
(9) Vor der Nutzung staatlicher Flugobjekte ist eine entsprechende Ausbildung zu absolvieren und aktenkundig zu vermerken.
(10) Der Verstoß gegen §§ der LuftVO wird mit einer Geldstrafe in Höhe von 5.000 bis 6.000 Dollar geahndet.
§ 3 Zuständigkeiten
(1) Für die Verfolgung aller Verkehrsordnungswidrigkeiten im Sinne dieses Gesetzes ist nur die Exekutive zuständig. Werden dem Beschuldigten auch Taten nach dem Strafgesetzbuch zur Last gelegt, so sind alle Delikte von der Staatsanwaltschaft zu verfolgen.
Ordnungsrecht (OR)
§ 1 Sicherheit
(1) Die Exekutive und das FIB sind für die Sicherheit der Bürger und für die Aufrechterhaltung des Rechtsstaates verantwortlich.
(2) Zur Aufrechterhaltung steht der Exekutive und dem FIB das Mittel des unmittelbaren Zwangs zur Verfügung.
(3) Der unmittelbare Zwang muss angedroht und im gesunden Verhältnis zur Erforderlichkeit der Maßnahme stehen. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
§ 2 Legitimations- und Kennzeichnungspflicht
(1) Auf Verlangen des von einer Maßnahme betroffenen Person, haben sich die Strafverfolgungsbehörden mit einem Dienstausweis oder einer Dienstmarke auszuweisen.
(2) Polizei- oder FIB-Beamte tragen bei Amtshandlungen ihre Dienstkleidung oder ihre Dienstmarke am Körper. Dies gilt jedoch nicht bei Ermittlungen.
(3) Werden Amtshandlungen durch die Polizei oder dem FIB aufgrund der Ausnahme des Abs. 2 Satz 2 durchgeführt, muss der betroffenen Person ohne deren Nachfrage mitgeteilt werden, dass diese Amtshandlung durch ein Mitglied einer Strafverfolgungsbehörde durchgeführt wird.
(4) Die Polizei hat im Streifendienst grundsätzlich die vom Staat zur Verfügung gestellten Fahrzeuge und Dienstkleidung zu nutzen. Ausnahmen werden vom Chief of Police oder dem obersten Richter festgelegt.
§ 2a Allgemeines - Rechte und Pflichten
(1) Der Chief of Police ist das Oberhaupt aller Polizeibehörden und somit weisungs-und befehlsbefugt gegenüber dem LSPD,LSSD,SAHP,SA Parc Ranger & Marshals Service.
(2) Beamte des Staates haben die Pflicht, die ihnen durch Gesetz oder durch Absatz 2 und 3 übertragenen Aufgaben mit besten Wissen und Gewissen auszuführen.
(3) Sie sind verpflichtet, Anweisungen durch Vorgesetzte und übergeordneten Behörden auszuführen, sollten diese nicht gegen geltendes Recht verstoßen.
(4) Weitere Rechte und Pflichten können durch den obersten Richter erfolgen.
§ 3 Maßnahmen zur Identitätsfeststellung
(1) Sollte die Identitätsfeststellung eines Beschuldigten aufgrund einer fehlenden Legitimation fehlschlagen, hat die Exekutive das Recht, zur Feststellung der Identität Fingerabdrücke, einen Iris-Scan und/oder eine DNA-Probe abnehmen zu lassen und diese mit der staatlichen Datenbank abzugleichen.
§ 4 Abfrage von Halterdaten zur Verfolgung
(1) Die Exekutive und das FIB sind befugt, die Halterdaten eines Fahrzeugs in der staatlichen Datenbank einzusehen.
(2) Polizeitbeamte haben vor Ort die Möglichkeit eine Halterabfrage durchzuführen.
(3) Der Mißbrauch bzw die Weitergabe dieser Daten an Dritte ist strengstens verboten.
§ 5 Durchsuchungen
(1) In einem Ermittlungsverfahren kann eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume und Fahrzeuge und oder weiterer Orte an denen sich die Person für gewöhnlich aufhält durchgeführt werden.
(2) Eine Durchsuchung von Räumlichkeiten und Orten muss durch die Richterschaft oder dessen Vertreter genehmigt werden.
(3) Ist keine Richterschaft erreichbar, sind der Chief of Police und/oder der FIB Director befehlsbefugt, um eine Durchsuchung von Räumlichkeiten und Orten durchführen zu lassen.
(4) Bei einem ausgestellten Durchsuchungsbefehl dürfen nur die Räume durchsucht werden, die dem Beschuldigten tatsächlich gehören oder zur regelmäßigen Benutzung zur Verfügung stehen. Ferner dürfen die Plätze durchsucht werden, an denen sich der Beschuldigte für gewöhnlich aufhält.
(4) Die Exekutive und das FIB dürfen bei begründetem Verdacht und/oder Hinweisen, Fahrzeuge und Personen durchsuchen. Ist Gefahr im Verzug, so darf sie auch Grundstücke, Privat- und/ oder Geschäftsräume betreten, um die Lage aufzuklären.
(5) Der Marshals Service darf bei begründetem Verdacht und/oder Hinweisen, Personen durchsuchen.
§ 6 Drogentest
(1) Steht jemand im Verdacht unter dem Einfluss von Drogen zu stehen, so darf die Exekutive oder das FIB einen Drogenschnelltest durchführen.
(2) Sollte für den Nachweis die Entnahme einer Blutprobe erforderlich sein, wird diese von der Exekutive oder dem FIB angeordnet und anschließend in der Personalakte vermerkt. Die Blutprobe muss von einem LSMD Mitarbeiter begleitet werden.
§ 7 Zerstörung beschlagnahmter Gegenstände
Haben die Strafverfolgungsbehörden illegale Gegenstände oder Drogen beschlagnahmt, sind diese zu vernichten.
(1) Die Exekutive und das FIB kann zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweis). Die maximale Zeitdauer eines Platzverweises beträgt 24 Stunden.
§ 8 Platzverweis
(2) Sollte innerhalb dieser Frist eine erneutes Fehlverhalten festgestellt werden, ist ein Bußgeld in Höhe von 1000$ fällig. Ersatzweise U-Haft.
§ 9 Abnahme sämtlicher Gegenstände während Haft oder Gewahrsam
(1) Dem Beschuldigten sind vor dem Betreten der Zelle sämtliche Waffen und Gegenstände abzunehmen.
(2) Ausnahmen können bestimmte Gegenstände sein, die zum Zeitvertreib geeignet sind. Diese werden nach Kontrolle zugelassen.
(3) Die abgenommenen Waffen und legalen Gegenstände müssen dem Beschuldigten nach seiner Entlassung aus der Zelle wieder ausgehändigt werden, es sei denn, dem Beschuldigten werden Delikte in Verbindung mit dem ihm abgenommenen Gegenständen vorgeworfen. In diesem Fall sind diese als Waffen zu deklarieren und bis zur Beendigung des Strafverfahrens einzubehalten.
(4) Die Exekutive oder das FIB ist dazu berechtigt, Waffen und Waffenscheine zu konfiszieren.
§ 10 Präventivgewahrsam
(1) Unter Präventivgewahrsam versteht man die anlassbezogene Festsetzung von Personen zum Zwecke der Gefahrenabwehr.
(2) Die Exekutive und das FIB kann einen Bürger bis zu 3 Tagessätze (72 Std) in Präventivgewahrsam nehmen.
(3) Wurden bei einem Beschuldigten Alkohol oder Drogen nachgewiesen, ist dieser bis zu seiner vollständigen Ausnüchterung in Gewahrsam zu nehmen. Die Gewahrsamnahme darf die in Abs. 2 vorgeschriebene Höchstdauer überschreiten, jedoch nicht länger als weitere 3 Tagessätze (max 144 Std) andauern.
(4) Der Marshals Service kann Personen bis zum Eintreffen der Exekutiven oder dem FIB in Präventivhaft nehmen und gesuchte Personen in die JVA überführen.
§ 11 Eröffnung des Ermittlungsverfahrens Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
(1) Ermittlungsverfahren müssen durch Ermittler eingeleitet und Sachverhalte erforscht werden, sobald sie durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erlangen.
(2) Eine Strafanzeige muss bei der Exekutive aufgegeben und bei einem unklaren Fall an entsprechende Ermittler weitergeleitet werden.
(3) Ermittler haben nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung des Beschuldigten dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise zu sorgen.
(4) Die Ermittlungen sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind.
(5) Als Ermittler zählen Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft, des FIB und dafür geschulte Polizeibeamte.
§ 12 Aufgaben der Ermittler im Ermittlungsverfahren
Die Ermittler haben die Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um eine Verdunkelung der Sache vorzubeugen. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.
§ 13 Verlesung der Beschuldigtenrechte
(1) Die Exekutive und das FIB sind verpflichtet, jeder Person unmittelbar bei ihrer Festnahme, die Rechte zu verlesen und ihr Verständnis sicherzustellen. Dies gilt nicht gegenüber Personen, die in Präventivgewahrsam genommen werden sollen.
(2) Die Beschuldigtenrechte lauten: „Sie haben das Recht zu schweigen. Alles was Sie sagen; kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht; zu jeder Vernehmung einen Verteidiger hinzuzuziehen. Haben Sie Ihre Rechte verstanden?“
(3) Jeder Person wird das Recht erteilt einen privaten Anruf von 3 Minuten zu tätigen. Dies muss der Person mitgeteilt werden.
(4) Werden die Beschuldigtenrechte zweimal korrekt verlesen, gilt dies als Verständnis im Sinne des Abs. 1 Satz 1, auch wenn die Person das Verständnis verneint.
§ 14 Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht
(1) Die Exekutive sowie das FIB kann die Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht und die Herausgabe erforderlicher Unterlagen bei der Richterschaft beantragen, wenn dies Fortschritte in einem Ermittlungsverfahren verspricht.
(2) Die Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht kann bei Gefahr in Verzug auch ohne einen Richter oder einem Staatsanwalt eingeholt werden. Dies muss aber im Nachhinein direkt einem Richter und Staatsanwalt vorgelegt werden.
(3) Das LSMD hat die Exekutive unverzüglich über Todesfälle mit einem Todesschein in Kenntnis zu setzen.
§ 15 Erhebung von Verkehrsdaten
Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine schwere Straftat begangen oder versucht hat und die Ermittlung des Sachverhaltes oder des Aufhalteortes wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht, so dürfen die Verkehrsdaten vom FIB mit einem richterlichen Beschluss erhoben werden.
Besonders schwere Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind:
1. aus dem Strafgesetzbuch:
a) Straftaten gegen das Leben nach den §§ 11 bis 13,
b) Gefährliche Körperverletzung und Körperverletzung im Amt nach den §§ 15 und 16,
c) Freiheitsberaubung; Meineid, Korruption und Amtsmissbrauch nach den §§ 28, 37 und 40
2. aus dem Waffen und Besitz illegaler Güter Strafgesetzbuch:
a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach den §§ 2, 3 und 4.
§ 16 Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
(1) Die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten oder eines Zeugen darf angeordnet werden, wenn dessen Aufenthalt nicht bekannt ist.
(2) Auf Grund einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten oder Zeugen darf bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung auch eine Öffentlichkeitsfahndung angeordnet werden.
(3) Fahndungen nach Absatz 1 und 2 dürfen nur mit Absprache eines Richters angeordnet werden.
(4) Ist die Richterschaft nicht erreichbar oder vertreten, können auch der Chief of Police oder der FIB Direktor Anordnungen durchsetzen.
§ 17 Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten
(1) Die Exekutive und das FIB sind befugt auf öffentlichen Straßen und Plätzen und an anderen öffentlich zugänglichen Orten Kontrollstellen einzurichten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Maßnahme zur Ergreifung eines Täters, zur Kontrolle des Drogen-Verkehrs oder zur Sicherstellung von Beweismitteln führen kann, die der Aufklärung der Straftat dienen können.
(2) An einer Kontrollstelle ist jedermann verpflichtet, seine Identität feststellen und sich sowie mitgeführte Sachen durchsuchen zu lassen.
§ 18 FIB
Das FIB ist die Ermittlungsbehörde des Staates und verantwortlich für die Aufklärung von Fällen, sowie der Korruptionsprävention innerhalb der Exekutiven.
§ 19 Agents
(1) Die Agenten des FIB sind das Ermittlungsorgan der Behörden und des Staates.
(2) Die Aufgaben der FIB Agenten werden durch die Leitung des FIBs bestimmt.
§ 20 G-Unit & LAW Enforcement
(1) Die G-Unit ist ausschließlich als Bindeglied zwischen Gangs und Ermittlungsbehörde zuständig.
(2) Die G-Unit darf ausschließlich Aufgaben und mit den zugewiesenen Mitteln, die von der Leitung des FIBs zugewiesen wurden, ausüben.
(3) Die Abteilung LAW Enforcement befasst sich mit der Korruptionsprävention innerhalb der Exekutiven.
§ 21 Voraussetzungen für das Amt des Anwalts
(1) Den Beruf des Rechtsanwalts darf der ausüben, wer
1. über die erforderliche Qualifikation oder Ausbildung verfügt,
2. von der Rechtsanwaltskammer Los Santos eine Zulassung zur Ausübung des Berufes erhält.
(2) Die Kriterien für die Rechtsanwaltszulassung werden von der Rechtsanwaltskammer oder der obersten Richterschaft bestimmt.
(3) Ausbildungen können auch von zertifiziertem Personal des LSPD/LSSD oder des FIB durchgeführt werden.
§ 22 Rechtsanwaltskammer
(1) Die Rechtsanwaltskammer stellt neben der Staatsanwaltschaft und der Richterschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechts dar. Vertreten wird die Rechtsanwaltskammer durch einen Leiter oder eine Leiterin. Die Rechtsaufsicht obliegt dem Obersten Richter.
(2) Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind alle zugelassenen Rechtsanwälte in Los Santos.
(3) Die Rechtsanwaltskammer stellt die Schlichtungsstelle zwischen Mandanten und Rechtsanwälten in Konfliktfällen dar und agiert bei Verfehlungen von Rechtsanwälten als Kontrollorgan.
(4) Ferner kann die Rechtsanwaltskammer Behörden ermöglichen, eine Rechtsabteilung einzusetzen, die nach einer speziellen Ausbildung und Belehrung durch die Anwaltskammer, die Behörde vor Gericht vertreten kann. Diese Sonderlizenz befähigt die ausgebildeten Mitglieder der Rechtsabteilung jedoch nicht, wie Rechtsanwälte, andere als die für die Behörde anfallenden Rechtsfragen und Rechtsvertretungen anzunehmen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, der jeweiligen ausgebildeten Mitglieder der Rechtsabteilung ihrer jeweiligen Behörde; entfällt jeglicher Anspruch auf weitere Tätigkeiten in der Rechtsberatung der Behörde oder sonstige Mandate. Diese Rechtsabteilungen der Behörden werden im Rahmen ihrer Tätigkeit vor dem Gesetz wie Rechtsanwälte angesehen.
§ 23 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt, sodenn sich bei nachträglicher Prüfung durch die Rechtsanwaltskammer ein Verstoß gegen die Rechtsanwaltsverordnung herausstellt.
§ 24 Pro Bono Verteidigung
(1) Jeder Rechtsanwalt im Staate Los Santos kann von der Rechtsanwaltskammer verpflichtet werden einen Mandanten zu vertreten, wenn dieser über keinen von ihm gewählten Verteidiger verfügt und sich in einem Strafverfahren notwendiger Verteidigung befindet.
(2) Zu Strafverfahren notwendiger Verteidigung gehören Verfahren, in denen
1. der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann,
2. es einen Verdacht auf Verbrechen gibt,
3. ein drohendes Berufsverbot besteht,
4. eine Vollstreckung der Untersuchungshaft bevorsteht,
5. die Gefahr eines längeren Freiheitsentzugs besteht,
6. der Nebenkläger durch einen Anwalt vertreten wird.
§ 25 Gründung einer Rechtsanwaltskanzlei
(1) Rechtsanwälte können eine Rechtsanwaltskanzlei gründen, indem sie ein Unternehmen in Los Santos gründen. Dazu gelten die Regelungen zur Gründung eines Unternehmens in Los Santos.
(2) Bei Zusammenschluss und Gründung von Kanzleien ist die Rechtsanwaltskammer zu unterrichten.
(3) Anträge müssen bei der Stadtverwaltung eingereicht werden.
§ 26 Grundpflichten und Pflichtverletzung
(1) Der Rechtsanwalt hat die allgemeine Berufspflicht zu wahren, die die Ausübung des Berufes erfordert. Achtung und Vertrauen gegenüber der Stellung des Rechtsanwalts muss im Beruf und außerhalb des Berufs stets gewahrt werden.
(2) Der Rechtsanwalt darf keine Bindung eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährdet.
(3) Der Rechtsanwalt verpflichtet sich zur Verschwiegenheit; die sich auf alles, was ihm in der Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist, bezieht.
(4) Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.
(5) Ein Rechtsanwalt hat nicht das Recht sich Zugang in die Untersuchungshaft zu schaffen.
§ 27 Staatsanwaltschaft
(1) Die Staatsanwaltschaft stellt neben der Rechtsanwaltskammer und der Richterschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechts dar. Vertreten wird die Staatsanwaltschaft durch den Oberstaatsanwalt. Die Rechtsaufsicht obliegt dem obersten Richter.
(2) Der Staatsanwalt wird durch den obersten Richter ernannt und abberufen.
(3) Ist kein oberster Richter im Amt, kann die Ernennung durch den Chief of Justice erfolgen, dessen Anwesenheit über das LSPD geregelt wird.
(4) Die Staatsanwaltschaft verkörpert neben dem FIB die höchste Ermittlungsbehörde von Los Santos.
§ 28 Voraussetzungen für das Amt des Staatsanwalts
Die Voraussetzungen für die Bewerbung in die Staatsanwaltschaft erfüllt derjenige, wer
1. über die erforderliche Qualifikation verfügt,
2. nicht vorbestraft ist und
3. nicht Teil laufender Ermittlungsverfahren ist.
4. keiner kriminellen Organisation angehört.
§ 29 Grundpflichten und Pflichtverletzung
(1) Ein Staatsanwalt hat die allgemeine Berufspflicht zu wahren, die die Ausübung des Berufes erfordert. Achtung und Vertrauen gegenüber der Stellung eines Staatsanwalts muss im Beruf und außerhalb des Berufs stets gewahrt werden.
(2) Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet sich nach dem Legalitätsprinzip zu verhalten.
(3) Der Staatsanwalt darf keine Bindung eingehen, der seine berufliche Unabhängigkeit gefährdet.
(4) Der Staatsanwalt verpflichtet sich zur Verschwiegenheit, die sich auf alles, was ihm in der Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist bezieht.
§ 30 Einordnung in die staatlichen Ermittlungsbehörden
(1) Die Staatsanwaltschaft führt Ermittlungen auf eigene Veranlassung bei Strafverfahren durch, zu deren Hilfe sie auf die eigenen Ermittlungsbehörden und der Exekutive zugreifen kann.
(2) Zusätzlich unterstützt die Staatsanwaltschaft die staatseigenen Ermittlungsbehörden in rechtlichen Angelegenheiten, ist aber weder deren gerichtliche oder außergerichtliche Vertretung noch Verteidigung.
(3) Die Staatsanwaltschaft kann die Ermittlungen gegen staatlichen Fraktionen bei einem Anfangsverdacht einleiten und mit Genehmigung der Richterschaft durchführen, sollte ein Verdacht eines Fehlverhaltens oder einer Korruption bestehen. Dabei hat die Staatsanwaltschaft die Leitung und Verantwortung in den Ermittlungen.
§ 31 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung
(1) Die Zulassung zur Staatsanwaltschaft erlischt, wenn sich bei nachträglicher Prüfung durch den Oberstaatsanwalt ein Verstoß gegen die Staatsanwaltsverordnung herausstellt.
(2) Die Rücknahme der Befähigung zur Staatsanwaltschaft kann von ihrer Rechtsaufsicht durchgeführt werden, wenn sich der Amtsträger im Laufe seiner Tätigkeit fahrlässig oder gesetzeswidrig strafbar macht oder nach der Prüfung der Rechtsaufsicht, für die Ausübung des Amtes, andere unzumutbare Gründe vorliegen.
§ 32 Richterschaft
(1) Die Richterschaft stellt neben der Staatsanwaltschaft und der Rechtsanwaltskammer eine Körperschaft des öffentlichen Rechts dar. Vertreten wird die Richterschaft durch den obersten Richter. Die Rechtsaufsicht obliegt dem obersten Richter.
(2) Die Richterschaft wird durch den obersten Richter ernannt und abberufen.
(3) Die Richterschaft ist die oberste Rechtsprechung in Los Santos.
§ 33 Voraussetzungen für das Amt des Richters
Das Richteramt darf der ausüben, wer
1. über die erforderliche Qualifikation verfügt,
2. die vorgesehene juristische Ausbildung absolviert hat,
3. die Voraussetzungen der Laufbahn des Richteramtes erfüllt und
4. von dem obersten Richter in das Richteramt ernannt wird.
5. keiner kriminellen Organisation angehört.
§ 34 Grundpflichten und Pflichtverletzung
(1) Ein Richter hat die allgemeine Berufspflicht zu wahren, die die Ausübung des Berufes erfordert. Achtung und Vertrauen gegenüber der Stellung eines Richters muss im Beruf und außerhalb des Berufs stets gewahrt werden.
(2) Der Richter darf keine Bindung eingehen, der seine berufliche Unabhängigkeit gefährdet.
(3) Der Richter verpflichtet sich zur Verschwiegenheit, die sich auf alles, was ihm in der Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist bezieht.
§ 35 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung
(1) Die Zulassung zur Richterschaft erlischt, wenn sich bei nachträglicher Prüfung durch den obersten Richter ein Verstoß gegen die Richterverordnung herausstellt.
(2) Die Rücknahme der Befähigung zur Richterschaft kann von ihrer Rechtsaufsicht durchgeführt werden, wenn sich der Amtsträger im Laufe seiner Tätigkeit fahrlässig oder gesetzeswidrig strafbar macht oder nach der Prüfung der Rechtsaufsicht, für die Ausübung des Amtes, andere unzumutbare Gründe vorliegen.
§ 36 Allgemeines ( Zur Zeit außer Kraft )
(1) Als Sicherheitsunternehmen gelten Unternehmen welche vom Staat zu diesem Zweck gefördert oder bestätigt wurden.
(2) Einem Sicherheitsunternehmen wird eine eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht.
(3) Als Wachpersonen gelten jegliche Beschäftigte eines Sicherheitsunternehmens.
§ 37 Beschäftigte ( Zur Zeit außer Kraft )
(1) Ein Gewerbetreibende eines Sicherheitsunternehmen darf nur Personen beschäftigen, die
1. zuverlässig sind,
2. nicht Teil laufender Ermittlungsverfahren sind.
Für die Überprüfung der Voraussetzungen kann der Gewerbetreibende Auskunft bei der Zuständigen Polizeidienststelle anfordern.
(2) Der Gewerbetreibende hat die Wachpersonen, die er beschäftigen will, der zuständigen Polizeidienststelle zu melden, welche diese Beschäftigung entsprechend in einer Personenakte hinterlegt.
(3) Endet die Beschäftigung einer Wachperson, so ist die zuständige Polizeidienststelle darüber zu informieren, welche die Beschäftigung aus der Personenakte austrägt.
§ 38 Dienstanweisung ( Zur Zeit außer Kraft )
Der Gewerbetreibende hat die Beschäftigten darauf hinzuweisen; dass
1. eine Wachperson nicht die Eigenschaft und die Befugnisse eines Polizeibeamten oder eines sonstigen Bediensteten einer Behörde besitzt;
2. eine Wachperson jeden Gebrauch von Waffen unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle und dem Gewerbetreibenden anzuzeigen hat.
§ 39 Ausweis
Wachpersonen sind verpflichtet; einen Dienstausweis während des Wachdienstes mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 40 Anzeigepflicht bei Waffengebrauch
Hat eine Wachperson im Wachdienst von Waffen Gebrauch gemacht, so hat er oder der Gewerbetreibende dies unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.
§ 41 Allgemeines
Der Marshals Service ist
1. dem DoJ unterstellt, fachlicher Vorgesetzter ist der Chief of Police
2. für den Wachdienst und Beschäftigung von Gefangenen in der JVA,
3. für die Sicherheit der Justiz,
4. als Unterstützung bei Grenzkontrollen,
5. für die Sicherheit des Bürgermeisters und seines Stellvertreters und
6. für das Ausfindigmachen von Tatverdächtigen und gesuchten Straftätern. (Aufgelistet in der Fahndungsliste) zuständig. Weitere Aufgabenbereiche können von dem Chief of Police oder dem Director USMS festgelegt werden.
§ 42 Beschäftigte
(1) Der Leiter des Marshals Service darf nur Personen beschäftigen, die zuverlässig sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit (Abs. 1) liegt in der Regel nicht vor, wenn die Person
1. ein früheres oder aktives Mitglied einer Bande ist oder
2. Teil laufender Ermittlungsverfahren ist.
(3) Für die Überprüfung und Beurteilung der Zuverlässigkeit kann der Leiter Auskunft bei der Zuständigen Polizeidienststelle, beim FIB oder bei der Staatsanwaltschaft anfordern.
§ 43 Ausweispflicht
Die Beschäftigten des Marshals Service sind verpflichtet einen Dienstausweis während Ihrer Arbeit mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz
(1) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(2) Der Beschuldigte ist solange unschuldig, bis das Gegenteil bewiesen wurde.
§ 2 Zeitliche Geltung
(1) Die Strafen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
(2) Wird die Strafandrohung während der Begehung oder nach der Tat oder vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
§ 3 Vollrausch
(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit einer Geldstrafe von 1.000 bis 25.000 Dollar bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und deswegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.
§ 3a Schuldunfähigkeit
(1) Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen schweren Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
(2) Die Schuldunfähigkeit ist zweifelsfrei nachzuweisen.
§ 4 Versuch
(1) Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes ansetzt. Dies schließt bereits die Planung einer Tat mit ein.
(2) Der Versuch einer Straftat ist strafbar, wenn die Strafbarkeit nicht ausdrücklich per Gesetz gehemmt ist.
(3) Der Versuch einer der ausdrücklich im Gesetz angeordneten Straftaten wird gleich geahndet wie die Strafe selbst.
§ 5 Vorsatz
(1) Es wird nur vorsätzliches Handeln bestraft, es sei denn das Gesetz ordnet Fahrlässigkeit ausdrücklich an.
(2) Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
§ 6 Täterschaft und Teilnahme
(1) Wer Beihilfe zu einer Straftat leistet oder Andere zu einer Straftat anstiftet, wird gleich dem Täter bestraft.
(2) Unter einem Gehilfen versteht man eine Person, die vorsätzlich einem Anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(3) Anstifter ist, wer vorsätzlich einen Anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
§ 7 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem Anderen abzuwenden.
(3) Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft (Notwehrexzess).
§ 8 Vortäuschung einer Straftat
Wer eine Person oder den Staat mit einer vorgetäuschten Straftat zu schädigen oder zu täuschen versucht, sei es körperlich, sachlich oder in einer anderen Art und Weise, kann mit einer Geldstrafe von 700 bis 1.000 Dollar bestraft werden.
§ 9 Objektophilie
Wer öffentliche Objekte sexuell belästigt, wird mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Dollar bestraft.
§ 10 Arbeitserlaubnis / Lizenz
(1) Wer Güter wie in Absatz 3 beschrieben in großen Mengen transportiert (über 25 Einheiten), ohne zugleich im Besitz einer in Absatz 2 definierten Lizenz zu sein, wird mit einer Geldstrafe von 420 bis 600 Dollar bestraft.
(2) Lizenzen:
1. Agrarlizenz
2. kleiner Waffenschein
3. Minijobber Lizenz
4. Gewerbeschein
(3) Güter:
Reifenteile, alte Elektronik, Blechstücke, Gummiplatte, Eisenbarren, Munitionshülse, Aluminiumbarren, leere Dose, Flipflops, Lithiumblätter, Alteisen, alte Batterie, sonderbares Gestein, Gestein, Kies, Goldflocke, Silberstück, Korb Weintrauben, Goldmünze, Silberbarren, Zement, Rohdiamant, Sack Schiesspulver, Phosphorit, Unverarbeitetes Holz, Abgepacktes Papier, Holzplanke, Holzkohle, Holzspäne, Sack Weizen, Sack Mehl, Unbekannte Pilze, Steinpilz Trüffel, Glatzkopf, Magic Mushrooms, Butterpilz, Pfifferling, Hanfblatt, Hanfstiel, Packung Hanftee, Hanfteebeutel, Hanffasern, Leinen, Pflanzensamen, Traubensaft, sowie jegliche Fischarten
(4) Wer keine gültige Lizenz besitzt, wird mit einer Geldstrafe von 210 bis 300 Dollar bestraft.
§ 11 Mord
(1) Ein Mörder wird mit bis zu einer lebenslangen Isolationshaft oder einer Abschiebung bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier, oder sonst niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
§ 12 Totschlag
Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit einer Geldstrafe von 25.200 bis 36.000 Dollar bestraft.
§ 13 Fahrlässige Tötung
Wer jemanden fahrlässig tötet und kein Mörder oder Totschläger ist, wird mit einer Geldstrafe von 17.500 bis 25.000 Dollar bestraft.
§ 14 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit einer Geldstrafe von 2.800 bis 4.000 Dollar bestraft.
(2) Wer eine Körperverletzung gegen einen Amtsträger oder staatlichen Angestellten begeht, wird mit einer Geldstrafe von 4.200 bis 6.000 Dollar bestraft.
(3) Die Körperverletzung wird nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
§ 15 Fahrlässige Körperverletzung
(1) Wer durch Fahrlässigkeit eine Körperverletzung nach § 14 Abs. 1 begeht, wird mit einer Geldstrafe von 1.500 bis 3.000 Dollar bestraft.
(2) Wer durch Fahrlässigkeit eine Körperverletzung nach § 14 Abs. 2 begeht, wird mit einer Geldstrafe von 2.000 bis 4.000 Dollar bestraft.
(3) Wer durch Fahrlässigkeit eine gefährliche Körperverletzung nach § 15 begeht, wird mit einer Geldstrafe von 3.500 bis 6.000 Dollar bestraft.
(4) Eine fahrlässige Körperverletzung nach Abs. 1 bis 2 wird nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
§ 15a Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer eine Körperverletzung
1. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs oder
2. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich
begeht, wird mit einer Geldstrafe von 5.600 bis 8.000 Dollar bestraft.
(2) Wer eine gefährliche Körperverletzung,
1. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs oder
2. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich
begeht, wird der Waffenschein entzogen.
(3) Hat eine Körperverletzung schwere körperliche oder gesundheitliche Folgen, so gilt sie ebenfalls als gefährlich.
§ 16 Körperverletzung im Amt
Ein Amtsträger oder staatlicher Angestellter, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung oder gefährliche Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit einer Geldstrafe von 6.300 bis 9.000 Dollar bestraft.
§ 17 Diebstahl
Wer fremdes Eigentum einem Anderen in der Absicht wegnimmt, das Eigentum sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit einer Geldstrafe von 1.050 bis 1.500 Dollar bestraft.
§ 18 Unterschlagung
Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit einer Geldstrafe von 1.400 bis 2.000 Dollar bestraft.
§ 19 Unterschlagung von staatlichen Geldern
Wer sich staatliche Gelder rechtswidrig angeeignet hat oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit einer Geldstrafe von 10.500 bis 15.000 Dollar bestraft.
§ 20 Raub
(1) Wer mit Gewalt gegen eine andere Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem Anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit einer Geldstrafe von 3.150 bis 4.500 Dollar bestraft.
(2) Wer eine Bank ausraubt wird mit einer Geldstrafe von 5.600 bis 8.000 Dollar bestraft.
§ 21 Betrug
Wer sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil dadurch verschafft, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen in einer anderen Person einen Irrtum erregt, wird mit einer Geldstrafe von 1.400 bis 2.000 Dollar bestraft.
§ 22 Erschleichen von Leistungen
(1) Wer die Leistung eines Unternehmens, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit einem Bußgeld in Höhe von 210 bis 300 Dollar bestraft.
(2) Wer Gehaltsleistungen des Staates (PayCheck-Farming) in der Absicht erschleicht, sich ohne konkrete Gegenleistung zu bereichern, wird mit einer Geldstrafe von 2.500 bis 5.000 Dollar bestraft.
(3) Jeder Bürger, der in den folgenden 24 Stunden keiner regulären Arbeit nachgehen kann, hat das Recht auf Stütze. Wird eine Person während der angegebenen Zeit bei einer entgeltlichen Arbeit überführt, wird wie in Abs.2 bestraft.
(4) Staatlichen Bediensteten steht kein Anspruch auf Stütze zu.
§ 23 Computerbetrug
Wer sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil dadurch verschafft, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst; wird mit einer Geldstrafe von 525 bis 750 Dollar bestraft.
§ 24 Heiratsschwindel
(1) Wer einen Menschen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu verleitet, mit ihm eine Lebenspartnerschaft einzugehen, um sich selbst oder einem Dritten dadurch einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist mit einer Geldstrafe von 5.250 bis 7.500 Dollar zu bestrafen.
(2) Wer gleichzeitig mehrere Lebenspartnerschaften führt, ist mit einer Geldstrafe von 2.100 bis 3.000 Dollar zu bestraft.
§ 25 Erpressung
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, um sich dadurch zu bereichern, wird mit einer Geldstrafe von 2.100 bis 3.000 Dollar bestraft.
§ 26 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit einer Geldstrafe von 700 bis 1.000 Dollar bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
§ 27 Sachbeschädigung
(1) Wer vorsätzlich eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit einer Geldstrafe von 140 bis 200 Dollar bestraft.
(2) Wenn es sich dabei um Staatseigentum handelt, beträgt die Geldstrafe 350 bis 500 Dollar.
(3) Bei einer Sachbeschädigung entfällt der Versuch.
(4) Die Tat wird nur mit Antrag des Geschädigten verfolgt.
§ 28 Freiheitsberaubung
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit einer Geldstrafe von 3.500 bis 5.000 Dollar bestraft.
(2) Das Erzwingen eines Personenaustauschs bei einer Freiheitsberaubung ist strafbar und wird mit einer Geldstrafe von 4.200 bis 6.000 Dollar bestraft.
§ 29 Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung oder in die Geschäftsräume oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit einer Geldstrafe von 1.050 bis 1.500 Dollar bestraft.
(2) Eigentümer von jeglichen Grundstücken und öffentlichen Orten ist grundsätzlich der Staat es sei denn, die Wohnung, der Geschäftsraum oder das befriedete Besitztum wurde einer Firma, einer Person oder einem Personenzusammenschluss zugesprochen.
(3) Die vorübergehende Benutzung kann vom Staat genehmigt werden.
(4) Das Anpflanzen von Pflanzen jeglichen Art ist, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur auf Privatgrundstück erlaubt und wird bei nichteinhaltung als Hausfriedensbruch gem. Abs. 1 geahndet.
(5) Die Tat wird nur auf Antrag des Eigentümers verfolgt.
§ 30 Landfriedensbruch
Wer sich an Gewalttaten gegen Menschen, Sachen oder Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer, um die Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, beteiligt, wird mit einer Geldstrafe von 1.750 bis 2.500 Dollar bestraft.
§ 31 Bedrohung
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit einer Geldstrafe von 210 bis 300 Dollar bestraft.
(2) Wer einen Staatsbediensteten mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit einer Geldstrafe von 350 bis 500 Dollar bestraft.
§ 32 Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist, wird mit einer Geldstrafe von 140 bis 200 Dollar bestraft.
§ 33 Beleidigung / Verfolgung / Mobbing / Rufmord
(1) Die Beleidigung einer Person oder eines Gewerbes wird mit einer Geldstrafe von 105 bis 150 Dollar bestraft. Dies gilt sowohl für Beleidigungen in verbaler, als auch in schriftlicher oder digitaler Form.
(2) Wer einen Staatsbediensteten beleidigt, wird mit einer Geldstrafe von 280 bis 400 Dollar bestraft.
(3) Das beharrliche Belästigen; Verfolgen, Mobben oder Stalken ziviler Personen wird mit einer Geldstrafe von 490 bis 700 Dollar bestraft.
(4) Wer das Ansehen einer Person absichtlich versucht zu schädigen, wird mit einer Geldstrafe von 700 Dollar bis 1.000 Dollar bestraft.
(5) Taten nach Abs. 1 bis 4 werden nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt.
§ 33a Sexuelle Belästigung
(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit einer Geldstrafe von 1.500 bis 2.500 Dollar bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen beträgt die Geldstrafe 3.000 bis 5.000 Dollar. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
§ 34 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Ein Unfallbeteiligter im Straßenverkehr, der sich nach einem Unfall vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglicht hat, wird mit einer Geldstrafe von 800 bis 1.200 Dollar bestraft.
§ 35 Urkundenfälschung / Dokumentenfälschung
Wer zur Täuschung im rechtlichen Schriftverkehr eine unechte Urkunde/Dokumente herstellt, eine echte Urkunde/Dokumente verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde/Dokumente gebraucht, wird mit einer Geldstrafe von 700 bis 1.000 Dollar bestraft.
§ 36 Behinderung staatlicher Tätigkeiten und Missbrauch von Notrufnummern
(1) Wer die Tätigkeit der Exekutive, der Staatsanwaltschaft, dem FIB oder des LSFD behindert, wird mit einer Geldstrafe von 350 bis 500 Dollar bestraft.
(2) Wer die Notruffunktion oder die Notrufnummer staatlicher Einrichtungen missbraucht, wird mit einer Geldstrafe von 420 bis 600 Dollar bestraft.
(3) Wer die Tätigkeit der Exekutive, der Staatsanwaltschaft, dem FIB oder des LSFDs in der Form behindert, dass er falsche Kontaktdaten angibt, wird mit einer Geldstrafe von 420 bis 600 Dollar bestraft.
§ 37 Falsche uneidliche Aussage
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Geldstrafe von 2.000 bis 4.000 Dollar bestraft.
§ 37a Meineid
Wer vor dem LSPD oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit einer Geldstrafe von 3.500 bis 5.000 Dollar bestraft.
§ 38 Amtsanmaßung
Wer sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit einer Geldstrafe von 5.000 bis 7.000 Dollar bestraft.
§ 38a Missbrauch von Titeln# Berufsbezeichnungen und Abzeichen
(1) Wer unbefugt
1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade oder Titel führt,
2. die Berufsbezeichnung Arzt, Psychologischer Psychotherapeut, Psychotherapeut, Rechtsanwalt, Staatsanwalt, Richter oder Standesbeamter führt,
3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
4. inländische oder ausländische Uniformen, Uniformen von Sicherheitsunternehmen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt
wird mit einer Geldstrafe von 3.000 bis 6.000 Dollar bestraft.
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Uniformen, Uniformen von Sicherheitsunternehmen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Grade und Titel können nur durch den obersten Richter verliehen werden. Der oberste Richter kann ebenfalls Ausbildungen anerkennen, durch diese ein entsprechender Grad, Titel oder Bezeichnung durch einen Ausbilder vergeben werden kann. Eine Verleihung durch letzteres ist der Richterschaft unverzüglich mitzuteilen.
§ 39 Identitätsfeststellung
(1) Wer seiner Pflicht sich gegenüber Staatsbeamten auszuweisen, nachdem er von diesen dazu aufgefordert worden ist, nicht nachkommt, wird mit einer Geldstrafe von 70 bis 100 Dollar bestraft.
(2) Mit einer Geldstrafe von 105 bis 150 Dollar wird bestraft, wer vor der Feststellung seiner Identität über diese versucht hat zu täuschen.
(3) Wer in der Öffentlichkeit Gegenstände trägt, die dazu geeignet sind die Feststellung der Identität zu verhindern, wird mit einer Geldstrafe von 140 bis 200 Dollar bestraft.
§ 40 Korruption und Amtsmissbrauch
(1) Wer es unternimmt einem Amtsträger oder staatlichen Angestellten gegen Entgelt, andere wirtschaftliche Güter oder sonstige nicht wirtschaftliche Vorteile oder aus weiteren niederen Gründen,
1. Dienstgeheimnisse oder sonstige Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind oder
2. eine rechtswidrige Diensthandlung
abzuverlangen wird mit einer Geldstrafe von 2.800 bis 4.000 Dollar bestraft.
(2) Ein Amtsträger oder staatlicher Angestellter, der auch nach Beendigung der Anstellung gegen Entgelt, andere wirtschaftliche Güter oder sonstige nicht wirtschaftliche Vorteile oder aus weiteren niederen Gründen,
1. Dienstgeheimnisse oder sonstige Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind preisgibt oder
2. eine Diensthandlung vornimmt, die seine Dienstpflichten verletzt
wird mit einer Geldstrafe von 5.600 bis 8.000 Dollar bestraft.
(3) Ein Amtsträger oder staatlicher Angestellter, welcher durch Missbrauch seiner Amtsgewalt oder durch Androhung eines bestimmten Missbrauchs derselben jemanden zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung widerrechtlich nötigt, wird mit einer Geldstrafe von 4.200 bis 6.000 Dollar bestraft.
(4) Wer als Exekutivbeamter Anordnungen seiner Vorgesetzten vorsätzlich missachtet oder diesen vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit einer Geldstrafe von 1.400 bis 2.000 Dollar wird bestraft.
§ 41 Widerstand gegen die Staatsgewalt
Wer Anweisungen eines Beamten der Exekutive oder des FIB nicht befolgt, diesen zuwiderhandelt oder in grob fahrlässiger Weise vor den Exekutivbeamten oder dem FIB flüchtet, wird mit einer Geldstrafe von 700 bis 1.000 Dollar bestraft.
§ 42 Gefängnisausbruch
Wer einem Anderen bei der Flucht aus den polizeilichen Zellen oder dem Gefängnis hilft oder eine Beihilfe versucht, wird mit einer Geldstrafe von 700 bis 1.000 Dollar bestraft.
§ 43 Artenschutzgesetz
(1) Es ist verboten, wildlebende Tiere ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten.
(2) Unter Artenschutz stehen der Dornhai und der Kugelfisch.
(3) Das Fischen im Hafenbecken ist strengstens untersagt. Das Fischen mit einem Boot ist nur auf Hochsee erlaubt und mit einem Abstand von 500 Meter von der Küste erlaubt. Widerrechtliches Fischen wird mit einer Geldstrafe von 210 bis 300 Dollar bestraft.
§ 44 Tierquälerei
(1) Wer ein Tier misshandelt oder es in nicht artgerechter Art und Weise hält, wird mit einer Geldstrafe von 70 bis 100 Dollar bestraft.
(2) Wer ohne eine gültige Jagdlizenz eine für die Jagd freigegebene Tierart verfolgt, verletzt, misshandelt oder tötet, wird mit einer Geldstrafe von 140 bis 200 Dollar bestraft.
§ 45 Prostitution
(1) Wer sexuelle Gefälligkeiten gegen Entgelt oder andere wirtschaftliche Güter anbietet oder beansprucht, wird mit einer Geldstrafe von 350 bis 500 Dollar bestraft.
(2) Wer eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet, wird mit einer Geldstrafe von 560 bis 800 Dollar bestraft.
§ 46 Illegales Glücksspiel
(1) Wer an einem Glücksspiel teilnimmt, welches ersichtlich ohne staatliche Genehmigung durchgeführt wird, wird mit einer Geldstrafe von 140 bis 200 Dollar bestraft.
(2) Wer ohne staatliche Erlaubnis ein Glücksspiel veranstaltet oder die Einrichtungen dafür bereitstellt, wird mit einer Geldstrafe von 700 bis 1.000 Dollar bestraft.
(3) Die staatliche Genehmigung muss mindestens drei Tage im Voraus bei der Exekutive beantragt werden. Sie kann unter Auflagen und/oder Bedingungen erteilt werden.
§ 47 Öffentliche Versammlung und Veranstaltungen
(1) Wer an einer unangemeldeten oder nicht genehmigten Versammlung oder Veranstaltung teilnimmt, wird mit einer Geldstrafe von 1.050 bis 1.500 Dollar bestraft.
(2) Wer eine unangemeldete oder nicht genehmigte Versammlung oder Veranstaltung organisiert, wird mit einer Geldstrafe von 2.100 bis 3.000 Dollar bestraft.
(3) Unter einer Versammlung versteht man eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen Erörterung oder Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung.
(4) Unter einer Veranstaltung versteht man ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt. Dieses Ereignis hat ein definiertes Ziel und eine Programmabfolge mit thematischerm inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung.
(5) Eine Versammlung oder Veranstaltung sollte drei Tage vorher bei der Stadtverwaltung beantragt werden. Die Anmeldung ist zu begründen. Die Genehmigung kann unter Auflagen und/oder Bedingungen erteilt werden.
§ 48 Rassismus und Sexismus
(1) Das Hetzen gegen ethnische oder religiöse Zugehörigkeiten auf digitalen Plattformen wird mit einer Geldstrafe von 1.750 bis 2.500 Dollar bestraft.
(2) Wer auf digitalen Plattformen jegliche Geschlechter diskriminiert oder gegen sexuelle Neigungen vorgeht, wird mit einer Geldstrafe von 1.750 bis 2.500 Dollar bestraft.
§ 49 Hassreden und Beleidigungen
Das Aufrufen oder Durchführen von Hassreden und Beleidigungen jeglicher Form, wird mit einer Geldstrafe von 1.400 bis 2.000 Dollar bestraft.
§ 50 Urheberrecht
Wer fremdes geistiges und / oder kreatives Werk als das Eigene kennzeichnet oder ohne die Zustimmung des Urhebers veröffentlicht, wird mit einer Geldstrafe von 1.050 bis 2.500 Dollar bestraft.
§ 51 Strafrechtliche Nebenfolgen
(1) Wird ein Amtsträger oder sonstiger staatlicher Angestellter einer Straftat verdächtigt, so kann eine Suspendierung, eine unentgeltliche Beurlaubung oder Enthebung aus der Leitungsebene bis zur endgültigen Aufklärung durch den obersten Richter erfolgen.
(2) Führungskräfte der staatlichen Organisationen haben das Recht, Amtsträger ihrer Organisationen mit Begründung zu suspendieren, unentgeltlich zu beurlauben oder zu kündigen.
(3) Wird ein Amtsträger oder sonstiger staatlicher Angestellter wegen einer in Absatz 1 genannten Straftat verurteilt, so kann das Urteil mit Nebenfolgen versehen werden.
(4) Nebenfolgen sind Abmahnungen und Enthebungen aus der Leitungsfunktion oder eine endgültige Enthebung aus dem Amt.
(5) Als strafrechtliche Nebenfolge kann die Richterschaft auch ein temporäres Berufsverbot verhängen, welches einen Monat nicht übersteigen darf.
(6) Amtsträger einer Leitungsfunktion innerhalb einer Fraktion können lediglich vom obersten Richter suspendiert werden.
(7) Der oberste Richter kann zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit, sofern er keine andere Möglichkeit mehr sieht, im Einzelfall eine Abschiebung bei der Staatsverwaltung beantragen und oder einen Bürger oder eine Gruppierung als Staatsfeind ernennen. Staatsfeinde verlieren teilweise ihre Bürgerrechte.
(8) Wurde ein Fahrzeug nachweislich durch ein Urteil für einer schwerwiegende Straftat verwendet, so kann der Direktor des FIBs durch einen Antrag bei einem obersten Richter beantragen, dass das Fahrzeug auf unbestimmte Zeit stillgelegt oder enteignet wird.
§ 52 Tateinheit
Verletzt eine Strafhandlung, dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird es auch mehrfach bestraft.
§ 53 Bewährungsauflagen
(1) Dem Verurteilten können durch das Gericht oder der Staatsanwaltschaft Auflagen erteilt werden, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen.
(2) Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft kann dem Verurteilten auferlegen,
1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen oder
3. gemeinnützige Leistungen zu erbringen.
§ 53a Strafaussetzung zur Bewährung
(1) Bei der Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 10.000 Dollar kann die Vollstreckung der Strafe durch das Gericht oder der Staatsanwaltschaft zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte künftig keine Straftaten mehr begehen wird.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer Geldstrafe von nicht mehr als 36.000 Dollar zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen.
(3) Die Dauer der Bewährungszeit darf einen Monat nicht überschreiten und eine Woche nicht unterschreiten.
§ 53b Weisungen
(1) Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen.
(2) Der Verurteilten kann angewiesen werden,
1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Arbeit oder Freizeit beziehen,
2. sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden;
3. zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu verkehren,
4. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
5. sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen.
(3) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen für seine künftige Lebensführung, so wird in der Regel von Weisungen vorläufig abgesehen, wenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten ist.
§ 53c Bewährungshilfe
(1) Der Verurteilte kann für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt werden.
(2) Der Bewährungshelfer steht der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen. Verstöße gegen Auflagen oder Weisungen teilt der Bewährungshelfer dem Gericht mit.
(3) Die Tätigkeit des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt.
§ 53d Widerruf der Strafaussetzung
(1) Die Strafaussetzung wird widerrufen, wenn die verurteilte Person
1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht,
2. gegen Weisungen oder Auflagen verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers entzieht.
Hierbei ist die ausstehende Strafe zu verbüßen, welche noch nicht abgesessen oder bezahlt wurde.
(2) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet.
§ 54 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
Die Staatsanwaltschaft oder Richterschaft setzt die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe durch einen Antrag des Rechtsanwaltes der verurteilten Person zur Bewährung aus, wenn
1. die verhängte Strafe mindestens 50 Tagessätze beträgt und
2. die verurteilte Person durch Ableisten von Aufgaben und guter Führung im Vollzug gezeigt hat, dass er unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit wieder freigelassen werden kann und eine Besserung in Sicht ist.
Die Kosten für die Bewährung betragen 30% der Gesamtstrafe
§ 55 Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von Straftaten
Wenn der Täter einer Straftat, durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat aufgedeckt werden konnte, kann das Gericht die Strafe auch unter das Mindestmaß mildern. Die Staatsanwaltschaft kann die entsprechende Milderung beantragen und kann diese nach Rücksprache mit einem Richter auch in Aussicht stellen.
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 1 Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung
(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Verhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.
(2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb der Verhandlung ergeht, wird nach mündlicher Erklärung der Richterschaft erlassen.
§ 2 Gewichtung einer Aussage von einem Polizeibeamten
(1) Die Aussage eines einzelnen Polizeibeamten oder FIB Agenten ist ein zugelassener Beweis, solange der Tatbestand eine Geldstrafe unter 4.999 Dollar für den Beschuldigten zur Folge hat.
(2) Ein Tatbestand, der mit einer Geldstrafe über 4.999 Dollar geahndet wird, kann durch deckungsgleiche Aussagen von mindestens zwei Polizeibeamten oder zwei FIB Agenten bewiesen werden.
§ 3 Befangenheit eines Richters
Erachtet sich ein Richter selbst als befangen, so muss er sich selbst aus dem Verfahren ausschließen.
§ 4 Zeugenpflichten Ladung
(1) Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eines Verfahrens oder einer Verhandlung sind angehalten, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin, vor dem Richter und Staatsanwalt zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.
(2) Kann ein Zeuge den gesetzten Gerichtstermin nicht einhalten, hat er die Möglichkeit, eine Aussage bei der Richterschaft oder der Staatsanwaltschaft abzugeben.
§ 5 Begriffe
(1) Die Exekutive wird durch das LSPD/LSSD/FIB vertreten.
(2) Die Judikative wird durch die Richterschaft des DoJ vertreten.
Bei Abwesenheit der Judikativen, vertreten der CoP und/oder der FIB Direktor die Richterschaft.
(3) Als Pflichtverteidiger versteht man einen kostenlosen Rechtsbeistand, der nach einem Antrag von der Anwaltskammer genehmigt werden kann. Diese Fälle können von Jurastudenten bearbeitet werden.
(4) Als Ermittler versteht man die Staatsanwaltschaft, das FIB und dafür geschulte Polizeibeamte.
§ 6 Zeugnisverweigerungsrecht
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
1. Die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen.
2. Der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht.
(2) Zeugen haben das Recht, die Aussage zu verweigern, wenn sie sich dadurch selbst belasten.
(3) Zeugen, die zur Verweigerung der Aussage berechtigt sind, können den Verzicht auf dieses Recht zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens äußern.
§ 7 Belehrung von Zeugen
(1) Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen und/oder unvollständigen Aussage belehrt. Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. Im Falle der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides zu informieren.
(2) Alle Zeugen eines Falles müssen streng voneinander getrennt bzw. nur in einem überwachten Umfeld auf den Zeitpunkt ihrer Aussage warten, um einer Beeinflussung entgegenzuwirken.
§ 8 Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers
(1) Der Beschuldigte kann sich in jedem Gerichtsverfahren des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Partei darf nur durch einen von der Anwaltskammer vereidigten Rechtsanwalt oder sich selbst vertreten werden.
(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbstständig einen Verteidiger wählen.
(3) Ist kein Verteidiger zugänglich oder verzichtet der Angeklagte auf das Hinzuziehen, so muss er sich vor Gericht selbst verteidigen.
(4) Die Verteidigung eines Beschuldigten durch mehrere Rechtsbeistände muss bei dem zuständigen Richter beantragt werden und bedarf der Zustimmung des Richters.
§ 9 Recht auf eine Pflichtverteidigung
(1) Das Recht auf einen Pflichtverteidger ist gegeben, wenn der Angeklagte sich keinen Anwalt leisten kann.
(2) Eine Pflichtverteidigung wird nur vom Staat gewährt und finanziert, wenn durch eine vorher durchgeführte Bonitätsprüfung festgestellt wurde, dass die angeklagte Person nicht in der Lage ist, einen Anwalt zu finanzieren. Dies beläuft sich auf eine Summe von 500 $, die einem Anwalt in einem Prozess zustehen. Die Bonitätsprüfung wird vor dem Beginn der Verhandlung von der Staatsanwaltschaft oder der Richterschaft durchgeführt.
§ 10 Grundsatz der Öffentlichkeit
(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, einschließlich der Verkündung der Urteile, hat öffentlich stattzufinden.
(2) Eine Verhandlung kann mit Begründung durch die Judikative oder Staatsanwaltschaft zeitweise oder gesamt unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden.
(3) Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind verboten.
§ 11 Unterlassungsverfügung
(1) Eine Unterlassungsverfügung wird nach Prüfung der Sinnmäßigkeit durch den Beschluss eines Richters angeordnet und kann von einem Rechtsanwalt oder der Staatsanwaltschaft beantragt werden.
1. der Unterlassende mit Vor- und Zunamen,
(2) In der Unterlassungsverfügung sind anzuführen:
2. die anzuwendenden Strafvorschriften,
3. die Tatsachen, aus denen sich der Unterlassungsgrund ergibt.
(3) Ein Unterlassungsgrund besteht, wenn aufgrund erwiesener Tatsachen festgestellt werden kann, dass das Wohl von einzelnen Personen und/oder der Allgemeinheit gefährdet ist.
(4) Der Unterlassende hat sich an die in der Unterlassungsverfügung gelisteten Maßnahmen zu halten und kann sonst gemäß StGB belangt werden.
(5) Die Unterlassungsverfügung ist sofort nach der Ausstellung dem Unterlassenden zukommen zu lassen und in dessen Personenakte einzupflegen.
(6) Eine Unterlassungsverfügung erlischt nicht.
§ 12 Haftbefehl
(1) Die Untersuchungshaft wird durch den Haftbefehl eines Richters angeordnet und kann von den Strafverfolgungsbehörden beantragt werden.
(2) Ist kein Richter vor Ort, können auch der CoP oder der Direktor des FIB Haftbefehle erlassen.
(3) In dem Haftbefehl sind anzuführen:
1. der Beschuldigte mit Vor- und Zunamen,
2. die Tat; deren er dringend verdächtig ist,
a) Zeit und Ort ihrer Begehung;
3. die gesetzlichen Merkmale der Straftat und
a) die anzuwendenden Strafvorschriften,
4. der Haftgrund,
5. sowie die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt.
(4) Ein Haftgrund besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen
1. festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2. bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3. das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Tatverdacht begründet, er werde
a) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c) Andere zu solchem Verhalten veranlassen.
(5) Ein Haftbefehl kann ungeachtet der vorstehenden Absätze von einem Richter angeordnet werden, wenn eine Person zivilrechtlich verurteilt worden ist und sich der Urteilsvollstreckung entzieht. Das Schriftformerfordernis bleibt unberührt.
§ 13 Untersuchungshaft
(1) Unter der Untersuchungshaft versteht man die vorzeitige Inhaftierung des Beschuldigten bei dringendem Tatverdacht. Sie beginnt mit Betreten der Zelle durch den Beschuldigten.
(2) Die Untersuchungshaft beträgt maximal 6 Tagessätze (144 Std).
§ 14 Vorläufige Festnahme
(1) Die Exekutive kann wenn jemand auf frischer Tat ertappt, verfolgt oder der Flucht verdächtig ist und seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, die betroffene Person auch auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festnehmen.
(2) Eine Haft aufgrund vorläufiger Festnahme beginnt mit Betreten der Zelle durch den Beschuldigten und endet nach spätestens 3 Tagessätzen.
1. Kann die Identität des Inhaftierten aufgrund einer nicht vorhandenen Legitimation nicht sofort festgestellt werden, beginnt die Haftzeit erst mit der Feststellung der Identität und endet nach spätestens 3 Tagessätzen.
(3) Die Zeit, während der Beschuldigte sich nach der vorläufigen Festnahme in Haft befindet, kann auf eine eventuell spätere Haftstrafe durch den Richter angerechnet werden.
(4) Die vorläufige Festnahme endet mit der Freilassung des Beschuldigten und der Hinterlegung von seiner Telefonnummer und E-Mail Adresse. Es sei denn, die Exekutive, das FIB, die Staatsanwaltschaft oder die Richterschaft beenden das Verfahren per Einstellung oder Auflösung des Strafbefehls.
(5) Weigert sich ein Häftling seine Telefonnummer und E-Mail Adresse nach Abs. 4 zu hinterlegen, so kann die vorläufige Festnahme auf unbestimmte Zeit solange verlängert werden, bis die Telefonnummer und E-Mail Adresse hinterlegt wurde.
§ 15 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit
Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung der Richterschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer Mindeststrafe von 5.000 $ bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
§ 15a Strafen / Strafbefehl / Anklageerhebung
(1) Die Polizei kann Strafverfahren gem. StVO und LuftVO durch Erteilung eines Strafzettels beenden.
(2) Die Exekutive und das FIB kann Strafen bis zu einer Geldstrafe von mindestens 4.999 $ ohne ein Gerichtsverfahren verhängen oder einstellen. Die Exekutive hat jederzeit das Recht einen Staatsanwalt hinzuzuziehen oder den Fall abzugeben.
(3) Ab einer Geldstrafe von mindestens 5.000 $ muss das Strafverfahren der Staatsanwaltschaft übergeben werden. Verfahren über mindestens 5.000 $ können nur noch von einem Richter oder Staatsanwalt eingestellt werden.
(4) Die Staatsanwaltschaft kann Strafen bis mindestens 10.000 $ ohne ein Gerichtsverfahren durch einen Strafbefehl verhängen. Ab einer Geldstrafe von mindestens 10.000$ kann ein Urteil nur noch von einem Richter verhängt werden.
(5) Andernfalls kommt es zur Erhebung der Anklage, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
(6) Die Einstellung des Verfahrens kann durch den Beschuldigten oder dessen Anwalt beantragt werden. Wird dieser abgelehnt, so ist die Ablehnung zu begründen.
(7) Mit der Einstellungsverfügung wird auch die Vernichtung der Fallakte und die Herausgabe aller beschlagnahmten Gegenstände angeordnet.
1. Die Fallakte ist erst zu vernichten, sofern das Einlegen eines Widerspruchs gem § 17 Abs. 3 Nr. 1 nicht mehr möglich ist.
(8) Mit Erhebung der Anklage oder Einstellung des Verfahrens endet das Ermittlungsverfahren.
§ 15b Vorläufige Vollstreckung
(1) Strafen, welche die jeweilige Befugnisse übersteigen und durch Abwesenheit der Staatsanwaltschaft/Richterschaft nicht verurteilt werden können, werden bei hinreichenden Tatverdacht vorläufig vollstreckt.
(2) Bei einer vorläufigen Vollstreckung kann der Anwalt des Beschuldigten bei einem Staatsanwalt/Richter eine Kaution beantragen. Wird dieser stattgegeben und hinterlegt, ist der Beschuldigte freizulassen.
1. Die Kaution beträgt 30% der Mindestgeldstrafe.
2. Die Kaution wird nach Abschluss des Verfahrens zurückgezahlt, sofern der Beschuldigte sich dem Verfahren nicht entzogen hat.
3. Die Kaution kann auch durch Dritte hinterlegt werden.
4. Die bis zur Hinterlegung der Kaution bereits abgesessenen Tagessätze werden angerechnet.
5. Während der Kaution wird der Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft/Richterschaft an Auflagen gebunden.
(3) Bei Verletzung der Kautions-Auflagen ist die komplette Strafe abzusitzen. Weitere Kautionsanträge sind abzulehnen.
§ 15c Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe
Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Gericht von Strafe absehen könnte, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung der Richterschaft von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen.
§ 15d Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Erpressung oder Nötigung
Ist eine Straftat aufgrund einer Erpressung oder Nötigung (§§ 25, 26 StGB) begangen worden, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Tat absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerläßlich ist.
§ 16 Strafbefehlsantrag nach Eröffnung des Verfahrens
Ist das Verfahren bereits eröffnet, so kann die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehlsantrag stellen, wenn die Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 vorliegen und wenn der Durchführung einer Verhandlung die Abwesenheit des Angeklagten oder ein anderer wichtiger Grund entgegensteht. In der Verhandlung kann der Staatsanwalt den Antrag mündlich stellen.
§ 16a Strafbefehl
(1) Die Staatsanwaltschaft kann bei dringenden Tatverdacht einen Strafbefehlsantrag bei der Richterschaft einreichen. Strafverfahren von bis zu mindestens 10.000 Dollar kann die Staatsanwaltschaft auch ohne Zustimmung der Richterschaft selbst durch einen Strafbefehl beenden.
(2) Für den Inhalt des Strafbefehls gilt § 16 entsprechend.
(3) Erachtet der Richter den Angeschuldigten nicht für dringend Tatverdächtig, so lehnt er den Erlass eines Strafbefehls ab und es kommt zu einer Verhandlung.
(4) Der Richter hat dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu entsprechen, wenn dem Erlass des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen. Er beraumt eine Verhandlung an wenn er Bedenken hat, ohne eine solche entscheiden zu können oder wenn er von der rechtlichen Beurteilung im Strafbefehlsantrag abweichen oder eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will und die Staatsanwaltschaft dem nicht zustimmt.
(5) Dem Angeklagten ist ein ausgestellter Strafbefehl mitzuteilen.
§ 16b Inhalt der Anklage
(1) Die Anklage hat
1. den Angeschuldigten,
2. die Tat, die ihm zur Last gelegt wird,
3. Zeit und Ort ihrer Begehung und
zu bezeichnen (Anklagesatz).
(2) In ihr sind ferner
1. die Beweismittel,
2. Zeugen und Geschädigte
zu benennen.
(3) Bei der Benennung von Zeugen sind die E-Mail Adressen aller Beteiligten aufzuführen.
(4) Dem Angeklagten ist die Anklage unverzüglich mitzuteilen.
§ 17 Eröffnungsbeschluss
(1) Das Gericht beschließt die Eröffnung des Verfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Ermittlungsverfahrens der Angeschuldigte hinreichend verdächtig ist.
(2) Beschließt das Gericht die Verhandlung nicht zu eröffnen, so muss dem Beschluss eine Begründung beigefügt sein.
(3) Der Beschluss der Nichteröffnung ist den Ermittlern und dem Angeschuldigten bzw. dessen rechtlichem Vertreter mitzuteilen.
1. Gegen den Beschluss der Nichteröffnung können binnen 7 Tagen Widerspruch bei dem obersten Richter, sofern er dies nicht selbst Beschlossen hat, eingelegt werden.
(4) Die Verhandlung wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt angesetzt.
(5) Der Termin zur Verhandlung wird von dem zuständigen Richter anberaumt. Alle weiteren Beteiligten sind zu laden.
1. Die Judikative lädt den Angeklagten und die Kläger.
2. Die Staatsanwaltschaft ist für die Ladung der Belastungszeugen zuständig.
3. Die Verteidigung ist für die Ladung der Entlastungszeugen zuständig.
§ 18 Anwesenheitspflicht des Angeklagten
(1) Der Angeklagte darf sich während der Verhandlung nicht entfernen.
(2) Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßnahmen treffen, um das unerlaubte Entfernen zu verhindern. So kann er den Angeklagten während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen.
(3) Wurde der Angeklagte ordnungsgemäß geladen, aber erscheint nicht zur Verhandlung, so kann er in Abwesenheit verurteilt werden.
§ 19 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung.
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Hierbei muss der Angeklagte seine Unschuld beweisen.
§ 20 Gang der Verhandlung
(1) Die Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.
1. Bei unentschuldigten Fernbleibens der Staatsanwaltschaft ist der Angeklagte freizusprechen.
2. Bei Fernbleibens des Angeklagten ist dieser schuldig zu sprechen.
3. Bei Fernbleibens beider Parteien ist der Angeklagte für schuldig zu sprechen.
Sollte es einer Partei nicht möglich sein bei einer Verhandlung zu erscheinen, so muss mindestens zwei Tage vor der Verhandlung, mit einem triftigen Grund eine Verschiebung beantragt werden. Es obliegt der Richterschaft ob der Antrag auf Verschiebung erfolg hat.
(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal und der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
(3) Darauf verliest die Staatsanwaltschaft den Anklagesatz. Dabei legt sie die Anklageschrift zugrunde.
(4) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit; so wird er zur Sache vernommen. Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als dass sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.
(5) Der Angeklagte hat zu Beginn die Möglichkeit eine Aufschiebung des Termins beim Richter zu erbitten. Hierbei entscheidet der Richter ob er dies genehmigt.
§ 21 Beweisaufnahme / Untersuchungsgrundsatz / Ablehnung von Beweisanträgen
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Ein Beweisantrag darf nur abgelehnt werden, wenn
1. eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2. die Tatsache, die bewiesen werden soll für die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist,
3. das Beweismittel völlig ungeeignet oder unerreichbar ist,
4. der Antrag zum Zweck der Prozessverschleppung gestellt ist oder
5. eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann; als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist dies gilt nicht wenn,
1. die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist,
2. sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht,
3. das Gutachten Widersprüche enthält oder
4. der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen kann auch ein Beweisantrag zur Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses.
§ 22 Beweisverwertungsverbot
Ist die Sicherstellung von Beweismitteln aufgrund von vorangegangenen rechtswidrigen Beschlüssen erfolgt, so dürfen diese Beweise nicht in der Verhandlung verwertet werden.
§ 23 Vereidigung
(1) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält.
(2) Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und nach ihrer Vernehmung. Soweit nichts anderes bestimmt ist; findet sie in der Verhandlung statt.
§ 24 Plädoyer, Recht des letzten Wortes
(1) Nach dem Schluss der Beweisaufnahme erhält die Staatsanwaltschaft und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.
(2) Der Staatsanwaltschaft steht das Recht der Erwiderung zu dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
(3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.
§ 25 Verhängung von Ordnungsgeldern / Ordnungshaft
(1) Stört ein Beteiligter den Verlauf einer Verhandlung, so kann der Richter gegen diesen ein Ordnungsgeld von bis zu 5.000 Dollar anordnen.
(2) Bleibt ein Beteiligter unentschuldigt der Verhandlung fern, so kann der Richter gegen diesen ein Ordnungsgeld von bis zu 30.000 Dollar anordnen.
(3) Sollte ein Beteiligter auf wiederholte Weise das Verfahren stören, ist eine Ordnungshaft zu verhängen. Die Ordnungshaft sollte in einem angemessenen Verhältnis zur Störung liegen und nicht die doppelte Dauer der Verhandlung überschreiten.
(4) Die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist vorher anzudrohen.
§ 26 Urteilsbegriff
(1) Die Verhandlung schließt mit der Verkündung des Urteils.
(2) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.
(3) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist deren Höhe in die Urteilsformel aufzunehmen.
(4) Nach der Urteilsformel werden angewandte Vorschriften nach Paragraphen, Absätzen, Nummern, Buchstaben und mit der Bezeichnung der Gesetze aufgeführt.
§ 27 Gegenstand des Urteils
(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklageschrift bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.
(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt nicht gebunden.
§ 28 Urteilsverkündung
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
(2) Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet. Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts. Bei der Entscheidung, ob die Urteilsgründe verlesen werden oder ihr wesentlicher Inhalt mündlich mitgeteilt wird, sowie im Fall der mündlichen Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe, soll auf die schutzwürdigen Interessen von Prozessbeteiligten, Zeugen oder Verletzten Rücksicht genommen werden.
(3) Die Verlesung der Urteilsformel hat in jedem Falle der Mitteilung der Urteilsgründe voranzugehen.
(4) Das Urteil ist am Schluss der Verhandlung zu verkünden.
(5) Das Urteil ist spätestens am Tage nach der Verkündung in die Fallakte einzufügen.
§ 29 Freiheitsstrafen
(1) Freiheitsstrafen richten sich nach der Höhe der Geldstrafe. Pro 100 Dollar wird ein Tagessatz berechnet bis zu 360 Tagessätzen pro Fall. Ein Tagessatz entspricht 20 Strafeinheiten.
(2) Die Richterschaft kann die in Abs. 1 deklarierten maximalen Tagessätze außer kraft setzen.
(3) Wird eine Person während der Wartezeit zu seiner Verhandlung mit einer hinterlegten Kaution wieder straffällig, so wird die Haftstrafe sofort fällig. Die Kaution wird in diesem Fall nicht zurückgezahlt.
(4) Sollte der Verurteilte sich weigern die Geldstrafe zu zahlen, ist eine dementsprechende Freiheitsstrafe zu errechnen.
§ 30 Haftantritt
(1) Eine Haftstrafe ist sofort in der Justizvollzugsanstalt anzutreten.
(2) Auf Nachfrage des Betroffenen oder dessen Verteidiger sind die Tatbestände, die Aktennummer und die Anzahl der Tagessätze zu nennen.
§ 31 Allgemeine Vorschriften in der JVA
(1) Der Gefangene trägt Anstaltskleidung.
(2) Der Gefangene kann sich in der Vollzugsanstalt frei bewegen und kann auf Anfrage bei einem JVA Beamten Telefonate abhalten. Das erwerben eines Telefons ist nur mit Absprache eines JVA Beamten erlaubt.
(3) Der Gefangene hat sich ruhig und respektvoll gegenüber anderen Insassen und dem JVA Personal zu verhalten. Sollte dies nicht der Fall sein, kann dies zu einer weiteren Strafanzeige führen und gegebenenfalls zu einer sofortigen Haftverlängerung, die bei der Richterschaft oder einem Stellvertretenden beantragt werden kann.
(4) Sollte ein Gefangener massive Probleme bereiten, können die Angestellten den Freigang oder das Besuchsrecht verweigern und gegebenenfalls in Einzelhaft nehmen. Bei einer Einzelhaft ist für Verpflegung zu sorgen. § 31a Abs. 3 bleibt unberührt.
(5) Eine Gesamtstrafe von weniger als 50 Tagessätzen kann, sofern ein Richter nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, vorzeitig beendet werden, wenn für die Gesamtstrafe die entsprechende Geldstrafe hinterlegt wurde.
(6) Eine Gesamtstrafe von mehr als 50 Tagessätzen kann ausschließlich durch Verbüßung der Freiheitsstrafe oder durch Aussetzung der Strafe auf Bewährung beendet werden.
(7) Für die körperliche und geistige Gesundheit des Gefangenen ist zu sorgen. Der Gefangene hat die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen.
(8) Vor Antritt der Haft werden sämtliche mitgeführten Gegenstände und Bargeld beschlagnahmt. Diese können nach Beendigung der Haft bei einem Beamten ausgehändigt werden.
(9) Sämtliche Betäubungsmittel (auch legale) und Waffen sind in der JVA nicht zugelassen und werden bei Auffinden vernichtet.
§ 31a Recht auf Besuch in der JVA
(1) Der Gefangene darf täglich Besuch empfangen. Dem Marshals Service ist die Dauer und Anzahl an Besuchen einzuschätzen. Die Anzahl der gleichzeitigen Besucher ist auf drei begrenzt.
(2) Besuche werden im vorgesehenen Besucherbereich abgehalten.
(3) Besuche von Verteidigern in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. Eine inhaltliche Überprüfung der vom Verteidiger mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig.
(4) Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich der Besucher durchsuchen lässt und die Anstaltsleiter die Sicherheit gewährleisten können.
(5) Die Besuche dürfen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht werden. Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus diesen Gründen erforderlich ist. Besuche von Verteidigern werden nicht überwacht.
§ 31b Gerichtliche Termine
Gefangene können, sofern die Sicherheit gewährleistet werden kann, an gerichtlichen Terminen mit Begleitung der Strafverfolgungsbehörden oder dem Marshal Service teilnehmen. Dem Gefangenen können für den Termin Handschellen angelegt werden.
§ 31c Transport von Gefangenen
Gefangene können bei einem Transport durch die Strafverfolgungsbehörden und dem Marshals Service festgenommen werden.
§ 32 Haftende
(1) Nachdem der Häftling seine Haftzeit abgesessen hat, bekommt dieser seine Straßenkleidung zurück und wird aus der JVA freigelassen.
(2) Die verbüßte Haftzeit wird im dafür vorgesehenen Programm des Polizei Computers eingetragen und der Fall als Geschlossen deklariert.
§ 33 Beschwerden gegen ein Urteil
(1) Bei einem festgesetzten Urteil kann bei einem Staatsanwalt beschwerde gegen dieses Urteil eingelegt werden.
(2) Der Staatsanwalt prüft die Beschwerde und leitet gegebenenfalls ein Ermittlungsverfahren ein.
(3) Wird der Beschwerde seitens der Staatsanwaltschaft stattgegeben, kann diese die Wiederaufnahme des Falles bei einem Richter beantragen.
(4) Eine erfolgreiche Beschwerde führt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, jedoch gegebenenfalls zu einer Entschädigung.
§ 34 Vorstrafenregister
(1) Vorbestraft ist, wer durch ein richterliches Urteil oder Strafbefehl bestraft worden ist. Diese sind zu archivieren.
(2) Eine Vorstrafe erlischt nach einem Monaten seit Erlass des Urteils. Eine Vorstrafe wegen Mordes erlischt niemals.
(3) Akten über Strafverfahren, die eingestellt worden sind, sind zu löschen.
(4) Urteile, die von den Strafverfolgungsbehörden vor dem 15.09.2020 ausgesprochen wurden, sind weiterhin als Vorstrafen anzusehen.
§ 35 Festlegung von Gerichtskosten
(1) Die Gerichtskosten müssen bei der Gerichtskasse im Vorfeld gezahlt werden.
1. Für einen Zivilprozess 1.000 Dollar.
(2) Auch bei Ablehnung des Prozesses werden die hinterlegten Gerichtskosten nicht erstattet.
§ 36 Entschädigungen bei Unschuld
Wird ein Angeklagter gerichtlich oder außergerichtlich freigesprochen, so steht ihm eine Entschädigung von 40 Dollar pro bereits abgesessenen Tagessatz zu, welche aus der Staatskasse zu entrichten ist.
§ 37 Verjährungsfristen
(1) Mord verjährt nicht.
(2) Nach zwei Monaten verjähren Taten gem. des StGB, HaR und WuBiGStGB.
(3) Nach einer Woche verjähren Ordnungswidrigkeiten.
(4) Die Mitteilung des Eröffnungsbeschlusses durch das Gericht unterbricht die Verjährungsfrist.
(5) Die Verjährungsfrist beginnt mit dem auf den Tattag folgenden Tag.
(6) Der gesamte Strafbestand ist erst verjährt wenn die längste Verjährungsfrist innerhalb der Straftat abgelaufen ist.
§ 38 Beantragung einer Zivilklage
(1) Eine Zivilklage wird durch einen Rechtsanwalt bei der Richterschaft oder der Staatsanwaltschaft eingereicht.
(2) Die Klage ist mündlich vorzutragen.
(3) Sollte die Zivilklage angenommen werden, so wird dem Rechtsanwalt eine Akte mit Eröffnungsbeschluss und Termin zugeteilt.
(4) Der Rechtsanwalt hat dafür sorge zu tragen, dass der Beklagte mindestens drei Tage vor dem Termin über die Klage informiert wird und zu dem Termin geladen wird. Sollte dies nicht Ordnungsgemäß passieren, so wird die Klage abgewiesen und dem zuständige Rechtsanwalt kann die Anwaltslizenz entzogen werden.
(5) Jegliche Beweismittel und Zeugen sind zum vorgesehenen Termin von beiden Parteien mitzubringen.
(6) Ist einem Rechtsanwalt nur ein Teil der nötigen Informationen zum Ordnungsgemäßen informieren des Beklagten über die Klage nach Abs. 4 bekannt, so kann er die restlichen Informationen bei der Staatsanwaltschaft oder Richterschaft abfragen, sofern diese Daten vorhanden sind.
§ 39 Eröffnungsbeschluss
(1) Das Verfahrens wird eröffnet, wenn das vorbereitete Verfahren zulässig, der Beklagte hinreichend verdächtig ist und die anfallenden Gerichtskosten hinterlegt wurden. Andernfalls wird die Klage abgewiesen.
(2) Die Verhandlung darf frühestens drei Tage nach der Eröffnung des Verfahrens durchgeführt werden, es sei denn, beide Parteien stimmen einem früheren Termin zu.
§ 40 Gang der Verhandlung
(1) Die Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.
1. Bei unentschuldigten Fernbleibens des Klägers ist die Klage abzuweisen.
2. Bei unentschuldigten Fernbleibens des Beklagten ist das mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen und wird in Abwesenheit verurteilt.
3. Bei Fernbleibens beider Parteien ist die Klage abzuweisen.
Sollte es einer Partei nicht möglich sein, bei einer Verhandlung zu erscheinen, so muss mindestens zwei Tage vor der Verhandlung; mit einem triftigen Grund, eine Verschiebung beantragt werden. Es obliegt der Richterschaft ob der Antrag auf Verschiebung erfolg hat.
(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten. Sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.
(3) Eine Bezugnahme auf Dokumente und Zeugen ist zulässig; soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen erachtet.
§ 40a Erklärungspflicht über Tatsachen Wahrheitspflicht
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen; die nicht ausdrücklich bestritten werden; sind als zugestanden anzusehen.
§ 41 Zwangsvollstreckung
(1) Kommt ein Schuldner seiner Pflicht nicht nach, eine ihn durch ein Urteil festgesetzte Summe zu begleichen, so kann zur Durchsetzung der Zahlung eine Zwangsvollstreckung erfolgen um die Vollstreckung der festgesetzten Summe zu erzwingen.
(2) Eine Zwangsvollstreckung kann nur durch den obersten Richter angeordnet und von der Exekutiven, dem FIB oder der Staatsverwaltung vollstreckt werden.
(3) Eine angeordnete Zwangsvollstreckung kann durch
1. Pfändung und Versteigerung einer im Besitz des Schuldners befindlichen beweglichen Sache und
2. Pfändung und Überweisung der Forderung
vollstreckt werden.
(4) Kommt es bei einer Zwangsvollstreckung dazu, dass der Erlös der Vollstreckung einem höheren Betrag als dem der Forderung entspricht,so ist dem Schuldner die Differenz auszugleichen.
§ 42 Akteneinsichtsrecht für Beschuldigte
(1) Der Rechtsanwalt des Beschuldigten ist befugt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären einzusehen.
(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Rechtsanwalt die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile versagt werden; soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft; sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.
(3) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet die Staatsanwaltschaft.
§ 43 Akteneinsichtsrecht für Verletzte
(1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten; die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt.
(2) Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Sie kann versagt werden; soweit der Untersuchungszweck; auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint.
(3) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet die Staatsanwaltschaft.
§ 44 Auskunft über den Stand des Verfahrens
Dem Verletzten oder dessen Rechtsanwalt ist, soweit es ihn betrifft; auf Antrag mitzuteilen:
1. die Einstellung des Verfahrens,
2. der Ort und Zeitpunkt der Verhandlung sowie die gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen,
3. der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens.
Straßenverkehrsordnung ( StVO)
§ 1 Straßenbenutzung
(1) Alle Verkehrsteilnehmer haben die für sie vorgesehenen Straßen und Wege zu benutzen.
(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die Straßen verwenden. Bei mehrspurigen Straßen gilt das Rechtsfahrgebot.
(3) Wer ein Fahrrad führt, hat grundsätzlich die Radwege zu benutzen. Sind solche nicht vorhanden, so dürfen sie den Gehweg oder den Wegesrand benutzen.
(4) Fußgänger haben grundsätzlich den Gehweg zu benutzen.
(5) Wer gegen Absatz 1 bis 3 verstößt, wird mit einem Bußgeld von 100 bis 150 Dollar bestraft.
§ 2 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
(1) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigen Umständen,
1. innerhalb geschlossener Ortschaften 80 km/h,
2. außerhalb geschlossener Ortschaften 130 km/h.
(2) Wer gegen Absatz 1 verstößt, zahlt ein Bußgeld von 10 Dollar für jeden überschrittenen Km/h. Wer 50 Km/h überschreitet, dem wird der Führerschein entzogen.
(3) Auf dem Highway gibt es keine Geschwindigkeitsbeschränkung.
(4) Eine Strafbarkeit scheidet aus, wenn der Beschuldigte für dieselbe Tat bereits durch Blitzer bestraft worden ist.
§ 3 Verstoß gegen das Abstandsgebot
(1) Wer als Führer eines Kraftfahrzeugs keinen angemessenen Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug einhält oder ohne ersichtlichen Grund stark bremst, wird mit einem Bußgeld von 100 bis 150 Dollar bestraft.
(2) Der Abstand muss in der Regel so groß sein, dass der Fahrzeugführer, im Falle eines plötzlichen Bremsvorgangs des vorausfahrenden Fahrzeugs, sein Fahrzeug sicher zum Stehen bringen kann.
§ 4 Gefährdung des Gegenverkehrs beim Überholvorgang
(1) Es ist links zu überholen.
(2) Wer andere bei einem Überholvorgang gefährdet oder nicht links überholt, wird mit einem Bußgeld von 200 bis 300 Dollar bestraft.
(3) Eine gelbe Doppellinie bedeutet, dass ein absolutes Überholverbot herrscht. Wer dies missachtet, wird mit einem Bußgeld von 300 bis 400 Dollar bestraft.
§ 5 Verstoß gegen die Vorfahrtregelung
(1) Vorfahrt hat der Fahrer auf der Fahrbahn mit den meisten Spuren. Im Zweifel gilt immer „Rechts vor Links“.
(2) Wer gegen die Vorfahrtregelung verstößt und dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, wird mit einem Bußgeld von 200 bis 300 Dollar bestraft.
§ 6 Verkehrszeichen
(1) Verkehrszeichen halten ihre Gültigkeit, sollten sie nicht in Widerspruch zu anderen Gesetzen stehen.
(2) Verkehrszeichen sind unter anderem rote Bordsteinmarkierungen, Halteverbotsschilder und Geschwindigkeitsbegrenzungen.
(3) Wer gegen die Verkehrszeichen verstößt und dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, wird mit einem Bußgeld von 100 bis 150 Dollar bestraft.
§ 7 Abbiegen und Rückwärtsfahren
(1) Ein Abbiegevorgang setzt das rechtzeitige Einordnen auf der dafür vorgesehenen Spur voraus, es sei denn es ist nur eine Spur vorhanden.
(2) Wer sein Kraftfahrzeug ohne ersichtlichen Grund rückwärts bewegt oder gegen Absatz 1 verstößt und dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, wird mit einem Bußgeld von 100 bis 150 Dollar bestraft.
§ 8 Halten und Parken
(1) Kraftfahrzeuge dürfen nur in gekennzeichneten Bereichen, die nicht den staatlichen Stellen vorbehalten sind, geparkt werden.
(2) Boote dürfen nur am Bootshafen geparkt werden.
(3) Das Parken bei einem Verarbeiter oder Händler ist grundlegend untersagt und nur für das Verarbeiten und Verkaufen von Gütern kurzzeitig erlaubt.
(4) Unter Parken versteht man das Abstellen des Motors und das Verlassen des Fahrzeugs.
(5) Mit einem Bußgeld von 30 bis 50 Dollar wird bestraft, wer sein Fahrzeug falsch parkt.
(6) Fahrzeuge, die widerrechtlich geparkt wurden, dürfen von der Exekutive kostenpflichtig abgeschleppt werden.
(7) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
§ 9 Verstoß gegen das Beleuchtungsgebot
(1) Unterbodenbeleuchtung ist grundsätzlich erlaubt, stellt aber keine erforderliche Lichteinrichtung dar.
(2) Wer während der Dämmerung oder bei Dunkelheit nicht die erforderlichen Lichteinrichtungen seines Fahrzeuges verwendet, wird mit einem Bußgeld von 30 bis 50 Dollar bestraft.
§ 10 Sonderrechte
Von vorhergehenden Vorschriften sind jegliche Fahrzeuge mit eingeschaltetem Sondersignal befreit, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben innerhalb eines Einsatzes erforderlich ist.
§ 11 Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
(3) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug jederzeit beherrscht werden kann. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften des Fahrzeugs anzupassen.
§ 11a Gefährdung des Straßenverkehrs
(1) Wer im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos
1. die Vorfahrt nicht beachtet,
2. an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen oder Straßeneinmündungen zu schnell fährt oder
3. auf dem Highway wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit einem Bußgeld von 500 bis 1.000 Dollar bestraft.
(2) Der Versuch ist nicht strafbar.
§ 12 Vorläufiger Führerschein
(1) Der vorläufige Führerschein (jeglicher Art) hat eine Gültigkeit von 14 Tagen und muss zeitlich verlängert werden.
(2) Bei Missachtung wird mit einem Bußgeld zwischen 200 bis 500 Dollar geahndet.
§ 13 Führerschein
(1) Das Führen eines Kraftfahrzeuges ist nur mit gültigen Papieren erlaubt.
(2) Ausnahme zu Abs. 1 stellt hierzu der Roller dar, dieser braucht keinen Führerschein.
(3) Nach mehrmaligem Verstoß ist es auch möglich ein Fahrverbot von einer Woche auszusprechen.
(4) Eine Missachtung wird mit einem Bußgeld zwischen 500 bis 700 Dollar geahndet.
§ 14 Verstoß gegen die Sicherungspflichten
(1) Während der Fahrt haben Fahrer und Beifahrer Sicherheitsgurte anzulegen.
(2) Fahrer und Beifahrer eines Kraftrades, welches schneller als 20 km/h fahren kann, haben während der Fahrt Schutzhelme zu tragen.
(3) Halter und Fahrer eines Kraftfahrzeuges haben die Pflicht einen Verbandskasten für den Notfall mit sich zu führen.
(4) Wer einer der Pflichten nicht nachkommt; wird mit einem Bußgeld von 20 bis 40 Dollar bestraft.
§ 15 Verbot der Nichtzulassung
(1) Nach dem Erwerb eines Kraftfahrzeuges hat der Fahrzeughalter dieses auf direktem Wege bei der Zulassungsstelle anzumelden. Das Nummernschild muss klar ersichtlich angebracht werden. Der Fahrzeugführer eines nicht angemeldeten Fahrzeuges oder nicht angebrachtes Nummernschildes wird mit einem Bußgeld von 500 bis 1.000 Dollar bestraft.
(2) Ein wiederholter Verstoß gegen Absatz 1 gilt als vorsätzlich begangen und wird mit einem Bußgeld 1.000 bis 2.000 Dollar bestraft. Zusätzlich wird der Führerschein entzogen.
(3) Nicht zugelassene Fahrzeuge dürfen nur auf Privatgrundstücken und in Garagen geparkt werden. Das nicht Einhalten kann mit dem Abschleppen des Fahrzeuges in die Verwahrstelle bestraft werden.
§ 16 Personenbeförderung
(1) Mit einem Bußgeld von 400 bis 600 Dollar wird bestraft, wer andere Personen gegen Entgelt befördert, ohne zugleich in Besitz eines Personenbeförderungsscheins zu sein.
§ 17 Illegale Straßenrennen
(1) Mit einer Geldstrafe von 1.500 bis 2.000 Dollar wird bestraft, wer ein Straßenrennen veranstaltet oder an einem solchen teilnimmt.
1. Ausgenommen von dieser Regelung sind von der Exekutive genehmigte Rennen auf einer hierfür vorgesehen Rennstrecke, in Absprache mit dem Inhaber.
2. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Verfolgung durch die Exekutive.
(2) Bei mehrmaligem Verstoß kann der Führerschein eingezogen und ein Fahrverbot für eine Woche ausgesprochen werden.
§ 18 Rauschmittel im Straßenverkehr
(1) Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt und alkoholische Getränke (ab 0,4 Promille) oder andere berauschende Mittel konsumiert oder konsumiert hat, wird mit einem Bußgeld von 500 bis 1.000 Dollar bestraft.
(2) Zusätzlich kann der Führerschein temporär entzogen werden und muss nach Fahrverbot neu erworben werden.
§ 19 Fahrverbot
(1) Wer mehrfach gegen die StVO und deren Paragraphen verstößt, kann durch die Exekutive ein Fahrverbot erteilt bekommen. Eine Person, die ohne gültigen Führerschein oder nach der Erteilung eines Fahrverbotes ein Kraftfahrzeug führt, wird mit einem Bußgeld von 800 bis 1.000 Dollar bestraft.
§ 20 Zuständigkeiten
(1) Für die Verfolgung aller Verkehrsordnungswidrigkeiten im Sinne dieses Gesetzes ist nur die Exekutive zuständig. Werden dem Beschuldigten auch Taten nach dem Strafgesetzbuch zur Last gelegt, so sind alle Delikte von der Staatsanwaltschaft zu verfolgen.
§ 21 Haftung des Halters
(1) Für die Ladung eines Kraftfahrzeuges sowie die damit begangenen Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten ist grundsätzlich der aufgefundene Kraftfahrzeugführer; im Zweifel jedoch der Halter des Kraftfahrzeuges verantwortlich.
WuBiGStGB
§ 1 Definition Betäubungsmittel
(1) Unter Betäubungsmittel versteht man Stoffe, die durch missbräuchliche Verwendung einen Zustand der Abhängigkeit, Betäubung oder Bewusstseinserweiterung auslösen und somit eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit darstellen können. Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Stoffe und Zubereitungen:
1. Cannabis jeglicher Art,
2. Methamphetamin (Crystal Meth),
3. Lysergsäurediethylamid (LSD),
4. Mutterkorn,
5. Glatzköpfe,
6. Schlauchpilze und
7. Benzoylecgoninmethylester (Kokain).
(2) Der medizinische Eigenbedarf von Cannabis Joints jeglicher Art ist auf zwei Einheiten limitiert und muss durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.
§ 2 Betäubungsmittel
(1) Der Besitz von Betäubungsmitteln, ohne zugleich im Besitz einer bei der Exekutiven schriftlich hinterlegten Erlaubnis durch einen Mediziner zu sein, ist verboten und wird mit einer Geldstrafe von 100 bis 300 Dollar je Einheit bestraft.
(2) Wer Betäubungsmittel herstellt, anbaut oder sammelt, wird mit einer Geldstrafe von 50 bis 150 Dollar pro Einheit bestraft.
(3) Die Weitergabe von oder der Handel mit Betäubungsmitteln wird mit einer Geldstrafe von 1000 bis 2.000 Dollar bestraft.
(4) Die Höhe der Strafe der einzelnen Stoffe durch Abs. 1 und 2 wird durch die Strafverfolgungsbehörden anhand der Stärke des Betäubungsmittels definiert.
§ 3 Prüfung
(1) Wird bei Gegenständen vermutet, dass diese illegale Substanzen enthalten, können selbige auf Anzeichen hierauf stichprobenartig wissenschaftlich untersucht werden.
(2) Für diesen Vorgang kann bei begründetem Verdacht der Gegenstand oder das Fahrzeug, welches diese Gegenstände enthält, von der Exekutive oder dem FIB beschlagnahmt werden.
§ 4 Waffenschein
Mit einem gültigen Waffenschein können
1. Hieb- und Stoßwaffen bei sich geführt werden,
2. Schusswaffen in dafür vorgesehenen Schießständen und Privatgrundstücken getragen und verwendet werden und
3. Schusswaffen für einen vorübergehenden Transport im Kofferraum mitgeführt werden.
§ 5 Waffen
(1) Wer eine Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffe ohne einen entsprechenden Waffenschein bei sich führt oder trägt, wird mit einer Geldstrafe von 600 bis 1.500 Dollar bestraft.
(2) Für das Tragen eines Filitiermessers oder einer Stichwaffe, welche lediglich zum Zwecke von Küchenarbeiten hergestellt wurden, wird kein Waffenschein benötigt und wird ferner nicht gem. Abs. 1 verfolgt.
(3) Wer eine Schusswaffe abfeuert ohne sich in einer dafür vorgesehenen Schießstätten oder Privatgrundstück zu befinden, wird mit einer Geldstrafe von 1.500 bis 2.000 Dollar bestraft.
§ 6 Zuwiderhandlung eines Verbots zum Besitz von Waffen
(1) Wer entgegen einem ihm durch die Strafverfolgungsbehörden erteilten Verbot, Waffen oder keinen Waffenschein besitzt, wird mit einer Geldstrafe von 1.000 bis 3.000 Dollar bestraft. Ein Verbot durch die Strafverfolgungsbehörden beträgt höchstens einen Monat.
(2) Dauerhafte Waffen- oder Waffenscheinverbote können von der Richterschaft ausgesprochen werden.
§ 7 Ermöglichung einer Straftat mit Waffengewalt
(1) Wer Waffen, Sportgeräte oder Werkzeuge für eine Straftat verwendet, wird mit einer Geldstrafe von 2.000 bis 3.000 Dollar bestraft.
(2) Wer als nicht lizenzierter Händler Waffen verkauft, wird mit einer Geldstrafe von 2.500 bis 5.000 Dollar bestraft.
§ 8 Ausnahmen für Exekutive# FIB sowie bestimmten staatlichen Stellen
(1) § 5 ist wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden auf
1. die Exekutive,
2. das FIB,
3. Sicherheitsunternehmen gem. § 36 Abs. 1 OR,
4. den Marshals Service
und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden und sich entsprechend ausweisen können.
§ 9 Illegale Güter
(1) Unter illegale Güter versteht man
1. Gestohlene oder sonst durch eine rechtswidrige Tat erlangte Güter,
2. Güter, welche für die Verwendung oder Benutzung illegaler Tätigkeiten benötigt werden oder der Gesundheit der Bürger schädigen.
3. Computer mit illegaler Software.
(2) Wer illegale Güter mit sich führt, wird mit einer Strafe von 50 bis 100 Dollar pro Einheit bestraft.
(3) Wer mit illegalen Gütern Handel betreibt, wird mit einer Geldstrafe von 500 bis 1.000 Dollar bestraft.
(4) Die Höhe der Strafe der einzelnen Güter durch Abs. 2 wird durch die Strafverfolgungsbehörden definiert.